Sachverhalt

Bei der Klage der EU-Kommission gegen Finnland ging es um die Unternehmereigenschaft staatlicher Rechtshilfebüros in Finnland bzw. um ihren Wettbewerb zu entsprechenden privatrechtlichen Einrichtungen. Die Kommission hatte in ihrer Klage beantragt, dass der EuGH feststellt, dass Finnland gegen Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 2 Abs. 1 bzw. und Art. 9 und 13 MwStSystRL) verstoßen habe, indem Finnland auf die Rechtsberatung, die von den staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine Teilvergütung erbracht werden, keine Mehrwertsteuer erhebt, während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind.

In Finnland kann ein Rechtshilfeempfänger zu seiner Unterstützung in Gerichtsverfahren zwischen einem öffentlichen und einem privaten Rechtsbeistand wählen. In diesem Fall sind in Finnland die gegen eine Teilvergütung erbrachten Dienstleistungen des öffentlichen Rechtsbeistands (als hoheitliche Leistungen) nicht umsatzsteuerbar, während auf die gegen eine Teilvergütung erbrachten Dienstleistungen eines privaten Rechtsbeistands Mehrwertsteuer erhoben wird. Nach Ansicht der Kommission liegt in diesem Fall eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung gleicher Dienstleistungen vor, die Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft habe. Die Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros in Gerichtsverfahren fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.207: Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL). Diese Dienstleistungen seien ohne Zweifel dann nicht steuerbar, wenn sie nicht gegen eine Vergütung erbracht würden. Wenn der Empfänger der Rechtshilfe aber dafür eine Vergütung zahle, könnten die Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros nicht als nicht steuerbar angesehen werden. Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie seien Einrichtungen des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten ihrer Behörden als Unternehmer zu behandeln, sofern eine andere Behandlung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die staatlichen Rechtshilfebüros insoweit als Behörden tätig seien, würde ihre Behandlung als Nicht-Unternehmer in den genannten Fällen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus diesem Grund seien sie als Unternehmer anzusehen.

Finnland war der Auffassung, dass die für die Rechtshilfeleistungen geltende Mehrwertsteuerregelung den Wettbewerb nur in unbedeutendem Umfang verfälsche, weil die Entscheidung des Rechtshilfeempfängers für die öffentlichen Büros oder die privaten Beistände durch andere Faktoren als die Mehrwertsteuer maßgeblich beeinflusst werde, nämlich durch die Berufserfahrung oder die Arbeitsbelastung der öffentlichen Büros. Finnland meinte, die Prämisse der EU-Kommission, wonach die öffentlichen Büros im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelten, wenn sie außergerichtlich, nicht aber, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren tätig würden und ebenso nur dann, wenn sie Rechtshilfe kostenlos und nicht etwa gegen einen Beitrag des Empfängers gewährten, sei künstlich.

 

Entscheidung

Der EuGH hat überraschend die Klage der Kommission abgewiesen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die öffentlichen Rechtshilfebüros mit ihrer Tätigkeit, auf die sich die Klage bezieht, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Mit Bezug auf frühere Rechtsprechung führt der EuGH aus, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich im Sinne von Art. 4 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 9 ff MwStSystRL) angesehen wird, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. EuGH, Urteil v. 26.3.1987, 235/85 (Kommission / Niederlande) sowie EuGH, Urteil v. 13.12.2007, C-408/06 (Götz). Hingegen sei der Erhalt eines Entgelts nach der Rechtsprechung für sich allein nicht geeignet, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen (vgl. EuGH, Urteil v. 26.6.2007, C-369/04 (Hutchison 3G u. a).

Der EuGH hat entschieden, dass im vorliegenden Fall kein wechselseitiger Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung und einem dafür gezahlten Entgelt vorliegt und deshalb die Tätigkeit der Rechtshilfebüros keine wirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei. Die Teilvergütung, die die Empfänger der Rechtshilfeleistungen an die öffentlichen Büros zahlen, sei nur teilweise vom tatsächlichen Wert der Dienstleistungen abhängt und der Zusammenhang mit diesen sei umso lockerer, je geringer die Einkünfte und das Vermögen der Empfänger sind. Die vorliegenden Umstände deuteten darauf hin, dass die von den Empfängern zu zahlende Teilvergütung eher einer Gebühr, deren Erhebung für sich allein einer Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Charakter verleihen kann, als einem Entgelt im eigentlichen Sinne gleichzusetzen sei. Die Kommission habe zwar m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge