Für einen steuerschädlichen Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG spricht die vorgreifliche körperschaftsteuerliche Methodik eines Veräußerungsgewinns für Mehrabführungen oberhalb des Buchwerts. Beachten Sie: Gerade die Anlehnung des Nachsteuertatbestands an die ertragsteuerlich geprägten Begriffe "Veräußerung", "Aufgabe des Gewerbebetriebs" oder "wesentliche Betriebsgrundlage" bestärkt eine solche Auslegung.

Beraterhinweis Weil der Behaltensregelungsverstoß für Betriebsgrundlagenverfügungen sich bei vertikalen mehrstufigen Kapitalgesellschaftsbeteiligungsbesitz auf die 1. Ebene unterhalb der Spitzengesellschaft bezieht und beim BV-Erwerb keine weiteren Nachsteuererfordernisse hinzutreten,[23] kann die Mehrabführung damit die Brisanz definitiver steuerverschonungsschädlicher Wirkung besitzen, wenn sich keine guten Argumente für die Reinvestitionsklausel gem. § 13a Abs. 6 S. 3–4 ErbStG finden lassen.

Gegen die Annahme eines solchen Behaltensregelungsverstoßes kann demgegenüber die Sichtweise sprechen, dass der Nachsteuertatbestand

  • eine reale Wirtschaftsgutverfügung oder
  • eine die wesentliche Betriebsgrundlage betreffende tatsächliche Bewegung

voraussetzt. Das Einlagelösungsmodell repräsentiert jedoch für Mehrabführungen eine systemische Veränderung zur Sofortbesteuerung von Mehrabführungen oberhalb des Buchwerts anstatt eines bisherigen Steuerstundungsmodells und folglich keinen derartigen tatsächlichen Geschehensablauf.

[23] Weber/Schwind, ZEV 2014, 408 [410]; Dorn, ZEV 2015, 690 ff.; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rz. 118: "[...] von einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist regelmäßig bei Beteiligungen an Organgesellschaften (§§ 14 ff. KStG) auszugehen."

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