Nicht tätig werden darf ein Steuerberater, wenn durch die Übernahme des Auftrags eine Kollision mit eigenen Interessen entstehen würde. Eigene Interessen können vor allem dann vorliegen, wenn der Steuerberater selbst am Unternehmen, für das der Auftrag übernommen werden soll, in irgendeiner Form, etwa als Aufsichtsratsmitglied oder weil Testamentsvollstreckung übernommen wurde (zulässig nach § 15 Nr. 6, 8 StBVV) beteiligt ist. Ob eine Interessenkollision mit eigenen Interessen vorliegt, ist anhand des Einzelfalls konkret zu prüfen. Eine rein abstrakt bestehende Interessenkollision reicht nicht aus.

Liegen tatsächlich eigene Interessen vor, die in Kollision mit den Interessen der Mandantschaft treten, darf der Auftrag nicht angenommen werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme einer Unternehmensbewertung ist eine Kollision mit eigenen Interessen des Steuerberaters eher selten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge