Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur dann möglich, wenn und soweit der Unterhaltsleistende unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts für bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen zu erbringen. Es müssen diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und seine engere Familie verbleiben; das ist die sog. Opfergrenze nach §§ 1581, 1603, 1609 BGB.[1]

Die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sind für die Berechnung der Opfergrenze unerheblich, die Leistungsfähigkeit bemisst sich nur anhand des Nettoeinkommens.[2] Im ersten Schritt ist das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.[3]

Danach dürfen die Unterhaltsleistungen einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz ist um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder andere Leistungen für Kinder erhält, zu kürzen, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte.[4] Eine monatsbezogene Betrachtungsweise ist für die Berechnung der Opfergrenze in Bezug auf die zu berücksichtigende 5 %-Pauschale pro Kind anzuwenden, wenn im VZ nur zeitanteilig Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bestand.[5]

Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsleistungen an den Ehegatten[6] und bei Unterhalt an ­Lebensgefährten/-innen im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft[7] nicht anzuwenden. Die Definition einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ist abschließend im SGB geregelt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Opfergrenze

Sohn S hat 2023 seinen bedürftigen Vater V und seine Mutter M mit 12.000 EUR unterstützt und diese Zahlungen als Unterhaltsaufwand geltend gemacht. Das vom Sohn ermittelte Nettoeinkommen (Bruttoarbeitslohn + Steuererstattung ./. Lohnsteuer ./. Sozialversicherung) betrug 25.000 EUR. Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht.

Das Finanzamt mindert den Betrag von 25.000 EUR um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR.[9] Die Opfergrenze beträgt demzufolge 11.300 EUR (25.000 EUR ./. 1.230 EUR = 23.770 EUR / 500 EUR = 47,54 % von 23.770 EUR). S kann dem Grunde nach Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Opfergrenze von 11.330 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen.

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