Leitsatz

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nur abzugsfähig, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers lebte mit seiner aus Nicaragua stammenden Frau und seinen Kindern in der BRD. Im Jahr 1999 ging die Schwiegertochter des Klägers mit den Kindern nach Nicaragua zurück; sie lebt dort mit den drei minderjährigen Kindern. Sie ist nach Angaben des Klägers in Nicaragua arbeitslos, Kindergeld wird weder in Deutschland noch in Nicaragua bezahlt. Der Sohn des Klägers, der ebenfalls arbeitslos ist, zahlte für die Kinder keinen Unterhalt. Für das Streitjahr 2005 beantragte der Kläger, die von ihm an seine Enkelkinder geleisteten Zahlungen i.H.v. 3.134 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt er im Klageverfahren vor, er sei aus moralischen und rechtlichen Gründen (§ 1601 BGB) verpflichtet gewesen, die Familie zu unterhalten. Es verstoße gegen das Grundgesetz, wenn man den Kindern die Sicherung des Existenzminimums verweigere. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 33a EStG sein.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG können die Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Enkel nicht nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, da der Sohn des Klägers Anspruch auf die Gewährung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG hatte. Für den Ausschluss des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen kommt es nicht darauf an, ob die Kinderfreibeträge tatsächlich gewährt werden. Da im Abzugsverbot letztlich eine Typisierung des Merkmals der Zwangsläufigkeit zu sehen ist, hält das FG dieses Ergebnis für gerechtfertigt. Es ist ein legitimes Interesse des Gesetzgebers, bei Massenerscheinungen dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung den Vorrang gegenüber einer konsequenten Einzelfallgerechtigkeit einzuräumen. Das FG hat nach alledem auch für die Fälle, in denen sich der Kinderfreibetrag mangels ausreichenden Einkommens der Eltern nicht auswirkt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Hinweis

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen, doch die NZB des Klägers hatte Erfolg und der BFH muss nun im Verfahren VI R 28/09 über die Frage entscheiden, ob Unterhaltsleistungen an Enkelkinder dann abzugsfähig sind, wenn sich die Kinderfreibeträge bei den Eltern nicht steuerlich auswirken. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2008, 4 K 1977/2007

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