EU- und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, beim Steuerabzug unmittelbar mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 50a Abs. 3 EStG geltend zu machen oder die Abgeltungswirkung durch einen Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG auszuschließen ("Steuerabzugsverfahren").

Der beschränkten Stpfl. unterliegen auch mit der Darbietung zusammenhängende Nebenleistungen, die zum Verantwortungsbereich des Veranstalters gehören, auch wenn er die Vergütung hierfür auf Dritte übertragen hat. Dadurch soll eine missbräuchliche Aufspaltung einer der Sache nach einheitlichen Leistung verhindert werden ("Veranstalter (Steuerabzug)").[1]

Problematisch kann sein, ob die Tätigkeit von Influencern zu "unterhaltenden Darbietungen" führt. Das ist m. E. zu bejahen. Vergütungen, die der Influencer für diese Darbietung erhält, können daher der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, wenn er im Ausland ansässig und daher beschr. stpfl. ist. Dazu gehören auch Einnahmen aus Werbung, wenn der Influencer im Rahmen seiner Darbietung Werbung für Produkte oder Unternehmen betreibt.

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