Der beschränkten Stpfl. nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG unterliegen Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter unterhaltender oder ähnlicher Darbietung. Erfasst werden sowohl der Ausführende selbst als auch der Veranstalter. Im Inland wird die Darbietung ausgeübt, wenn die Ausübenden physisch im Inland anwesend sind. Die Darbietung wird im Inland verwertet, wenn eine an einem anderen Ort bzw. zu einer anderen Zeit ausgeübte Darbietung Zuschauern im Inland zugängig gemacht wird. Besteht ein DBA, steht das Besteuerungsrecht für unterhaltende Darbietungen entsprechend Art. 17 OECD-MA dem Staat der Ausübung zu.[1]

Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegt die Verwertung der Darbietung aber nur, wenn eine inl. Darbietung im Inland verwertet wird (doppelter Inlandsbezug).

Die Darbietung ist "unterhaltend" oder der unterhaltenden Darbietung ähnlich, wenn sie vor Zuschauern erfolgt, aber auch, wenn sie der Freizeitgestaltung der Mitwirkenden dient. Allein aus der Tatsache, dass bestimmungsgemäß Zuschauer anwesend bzw. dass Personen bereit sind, aus Gründen der Freizeitgestaltung an der Darbietung mitzuwirken, folgt, dass sie "unterhaltenden oder ähnlichen" Charakter hat. Beispiele sind Zaubervorführungen, Wahrsagen, Hellsehen, erotische Darstellungen, Quizveranstaltungen, Talkshows, Fastnachtsveranstaltungen, Entertainment, Varieté- und Revuedarstellungen, Gewinnspiele und alle Spiele, die nicht als Sport einzustufen sind, wie Snooker, Dart, Skat, Bridge und sonstige Brett- oder Kartenspiele, mit Ausnahme von Schach, das als "Sport" gilt. Ebenfalls unter den Tatbestand fallen Ritterspiele, Darstellungen mittelalterlicher Handwerkstraditionen, Science-Fiction-Spiele, Paint-Ball-Spiele und sonstige Spiele, wenn sie nicht das Niveau künstlerischer Darbietungen erreichen.

Die Regelung erfasst auch Veranstalter ("Veranstalter (Steuerabzug)"). Der Steuerabzug hat von den Bruttoeinnahmen zu erfolgen ("Steuerabzugsverfahren") und hat Abgeltungswirkung ("Abgeltungswirkung").

[1] Abschn. 6 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA.

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