Im Inland ausgeübte oder verwertete unterhaltende und ähnliche Darbietungen unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 EStG der beschränkten Stpfl. Zusätzlich werden unterhaltende Darbietungen von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst, sodass sie auch dann der beschränkten Stpfl. unterliegen, wenn es sich um "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG handelt. Die Steuer wird nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG durch Steuerabzug erhoben. Im Einzelfall ist es schwierig festzustellen, ob eine Darbietung künstlerischen, sportlichen oder artistischen Charakter oder unterhaltenden Charakter hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Besteuerungslücken wurde die Regelung auf unterhaltende Darbietungen und ihre Verwertung ausgedehnt. Und um insoweit sicherzugehen, hat der Gesetzgeber die Tatbestände um "ähnliche Darbietungen" ergänzt, obwohl kaum zu erkennen ist, worin der Unterschied zwischen "unterhaltenden" und "ähnlichen" Darbietungen bestehen soll.

Für Körperschaften ist die Regelung bedeutsam, wenn sie Einkünfte aus einer unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung haben oder wenn sie als Veranstalter zum Steuerabzug verpflichtet sind.

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