Der Unterhaltsberechtigte kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem er den Unterhaltsverpflichteten aufgefordert hat, über seine Einkünfte oder sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder durch Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.[1]
Unterhaltsforderungen auch rückwirkend möglich
Ein Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen.[2]
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