Auch Kinder können den Eltern Unterhalt schulden (s. auch Tz. 2.1.3.). Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes zu beachten (siehe auch Tz. 2.1.3.).[1]

Ein Kind muss im Rahmen des Elternunterhalts sein Vermögen (Schonvermögen) dann nicht angreifen, wenn und soweit sein eigener angemessener Unterhalt dadurch gefährdet wird. Zu diesem Vermögen kann das Eigenheim gehören, in dem der Unterhaltsschuldner mit seiner Familie wohnt. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen muss das unterhaltspflichtige Kind auch nicht tätigen, wenn dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wird.[2]

 
Wichtig

Sicherstellung der Altersversorgung

Der BGH hat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige auch solche Vermögenswerte behalten kann, die er für eine angemessene Altersvorsorge vorgesehen hat.[3]

Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als ­dieses in eine an der statistischen ­Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.[4]

[1] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, D. Verwandtenunterhalt.
[2] OLG Braunschweig, Urteil v. 16.7.2013, 2 UF 161/09, NJW 2013 S. 686: Zur Berechnung des Elternunterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht erwerbstätigen Kind aus dessen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten.

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