Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer (GewSt) ist regelmäßig der Gewerbeertrag.[14] Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.[15]

Nach § 9 Nr. 3 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt.

Gesetzliche Fiktion in § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG: Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.

Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im WJ überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden[16].

Beraterhinweis Soweit jedoch der Gewinn i.R.d. Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ermittelt worden ist, kommt diese Kürzung nicht in Betracht[17].

[14] Vgl. § 6 GewStG.
[15] Vgl. § 7 GewStG.
[17] Vgl. u.a. BFH v. 6.7.2005 – VIII R 72/02, BStBl. II 2010, 828 = EStB 2008, 345 (Hilbertz)

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