Ein einem Diabetiker unentgeltlich zugewendetes Set zur Messung des Blutzuckerspiegels, das einen späteren Verkauf von Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster im Sinne des UStG und damit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das entschied der BFH mit Urteil vom 12.12.2012.[1] Im entschiedenen Fall war streitig, ob die unentgeltliche Abgabe eines Sets zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, an Diabetiker als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG der Umsatzbesteuerung unterliegt. Durch die Abgabe der Sets sollte der spätere Verkauf der Teststreifen gefördert werden.

Der BFH qualifizierte das Set nicht als Warenmuster i. S. o. g. EuGH-Urteils. Nach Auffassung des BFH sollte zwar durch die Abgabe des Sets der Absatz der nachzukaufenden Teststreifen gefördert werden, nicht jedoch der spätere Erwerb eines weiteren Sets, Blutzuckermessgeräts oder Stechhilfe. Deshalb handelt es sich nach Auffassung des BFH nicht um Warenmuster, so dass die unentgeltliche Abgabe der Umsatzsteuer unterliegt.

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