Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 Satz 4 , GG Art. 20 Abs. 3, , GG Art. 76 Abs. 1, , GG Art. 100 Abs. 1 , FGO § 122 Abs. 2 Satz 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.11.2000, I R 38/99

Anmerkung

Das Verfahren, dem beizutreten der BMF aufgefordert wurde (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO), betrifft Vorschriften zur Ermittlung und Besteuerung von Übernahmegewinnen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Es geht um die Regelung in § 12 Abs. 2 UmwStG, nach der bei Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft Hinzurechnungen vorzunehmen sind, durch die vorausgegangene steuermindernde Maßnahmen – wie z.B. Teilwertabschreibungen – rückgängig gemacht werden. Ursprünglich waren die Hinzurechnungen durch einen Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG begrenzt. Die Höchstbetragsbegrenzung wurde dann durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 (BGBl 1997 I S. 2590) gestrichen .

Der BFH ist der Auffassung, dass die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Die Streichung war im Regierungsentwurf des Gesetzes nicht enthalten; sie war auch nicht Gegenstand der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestags. Erst nach Ablehnung des ursprünglichen Gesetzentwurfs durch den Bundesrat beschloss der Vermittlungsausschuss – auf Initiativen der Finanzverwaltung und einiger Bundesländer – die Änderungen des UmwStG 1995, die dann letztlich Gesetz geworden sind.

Dieses Verfahren verstößt nach Ansicht des BFH gegen formelles Verfassungsrecht. Der BFH sieht die Grenzen, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind (hierzu: BVerfG, Urteil v. 7.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl 2000 II S. 162), überschritten und dadurch das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) verletzt.

Über die Frage, ob das Gesetz verfassungswidrig ist, müsste gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das BVerfG entscheiden. Der BFH hält es für zweckmäßig, dass der BMF vor Ergehen eines entsprechenden Vorlagebeschlusses zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung nimmt.

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