1. Zivilrechtliche Schritte

Ablauf der Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft oder auf den Alleingesellschafter
Schritt Maßnahme Zu erledigen durch
1 Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags; zum Inhalt des Verschmelzungsvertrags vgl. § 5 UmwG i. d. R. Notar
2 Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat gem. § 5 Abs. 3 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) Geschäftsleitung der GmbH
3 Erstellen eines Verschmelzungsberichts gem. § 8 UmwG (Verzicht möglich gem. § 8 Abs. 3 UmwG) Geschäftsleitung der GmbH
4 Verschmelzungsprüfung gem. § 9 UmwG (falls ein Gesellschafter dies verlangt) Verschmelzungsprüfer (WP bzw. WPG, bei mittelgroßer GmbH i. S. des § 267 HGB auch vBP bzw. BPG
5 Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag gem. § 6 UmwG und Verschmelzungsbeschluss gem. § 13 Abs. 3 UmwG Notar
6 Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 16 UmwG Geschäftsleitung, i. d. R. erfolgt Anmeldung durch Notar
Ablauf des Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft
Schritt Maßnahme Zu erledigen durch
1 Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses i. d. R. Notar
2 Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat gem. § 194 Abs. 2 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) Geschäftsleitung der GmbH
3 Erstellen eines Umwandlungsberichts einschließlich Entwurf des Umwandlungsbeschlusses gem. § 192 UmwG (aber Verzicht möglich gem. § 192 Abs. 3 UmwG) Geschäftsleitung der GmbH
4 Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 1 UmwG Geschäftsleitung der GmbH
5 Notarielle Beurkundung des Beschlusses über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 3 UmwG Notar
6 Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 198 UmwG Geschäftsleitung der GmbH, i. d. R. erfolgt Anmeldung durch Notar

2. Steuerliche Überlegungen

Zu prüfende Punkte Vorschrift  
Voraussetzungen der Steuerneutralität § 3 UmwStG
Prüfung der Voraussetzungen der Rückwirkung von 8 Monaten (in 2020 und 2021: 12 Monate) § 2 bzw. § 9 UmwStG
Wertansatz bei übertragender GmbH, (Buchwert, Zwischenwert, gemeiner Wert) z.B. zum Ausgleich nicht übergehender Verluste bzw. Verlustvorträge § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG
Prüfung, ob in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen oder Abzüge nach § 6b EStG bzw. ähnliche Abzüge vorgenommen wurden, da diese zu einer gewinnwirksamen Wertaufholung führen § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG
Prüfung, ob gem. § 7 UmwStG fiktive Gewinnausschüttung der offenen Rücklagen mit Einbehaltung von KapESt erfolgt § 7 UmwStG
Prüfung, ob entgeltlicher Anteilserwerb innerhalb von 5 Jahren vor der Umwandlung erfolgt ist § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG
Prüfung, ob bei Verschmelzung auf Alleingesellschafter etwaige Pensionsrückstellungen aufzulösen sind § 6 UmwStG i. V. m. Rn. 06.04 UmwSt-Erlass 2011[1]
Beachte: Sperrfrist von 5 Jahren bei der GewSt § 18 Abs. 3 UmwStG

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