Praxis-Beispiel

Bei Umwandlung Gewerbeerlaubnis beachten

Sebastian Sicuro ist Versicherungsmakler und als Einzelkämpfer tätig. Er firmiert als im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Ein Kollege wurde jüngst in Haftung genommen, weil er es versäumt hatte, für ein Großunternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Dadurch blieb ein Schaden in Höhe von 10 Mio. EUR unversichert. Dieser befreundete Makler ging pleite, da er nur bis zu 5 Mio. EUR versichert war. Sebastian kann sich eine Haftpflichtversicherung über 10 Mio. EUR nicht leisten, außerdem sind auch höhere Schadensfälle denkbar. Er erwägt deshalb die Gründung einer GmbH.

  • Geschieht dies im Wege der Umwandlung, indem Sebastian von seinem Gesamtvermögen den einzelkaufmännischen Betrieb abspaltet und in eine GmbH einbringt, würden alle Kundenbeziehungen automatisch mitgehen, ebenso die Vertriebsvereinbarungen mit den Versicherern. Dies ist für Sebastian wichtig, da er ansonsten alle Vereinbarungen neu aushandeln bzw. einzeln übertragen müsste.
  • Vorsicht ist bei seiner Erlaubnis nach 34d der Gewerbeordnung geboten, die ihn berechtigt, Versicherungsverträge zu vermitteln. Diese dürfte nach Auffassung der zuständigen Erlaubnisbehörde, der örtlichen IHK, ggf. erlöschen und müsste neu beantragt werden. Sofern Sebastian Geschäftsführer wird und weiterhin seine Sachkunde und Zuverlässigkeit bereitstellt, dürfte dies kein Problem darstellen.

Durch eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz lässt sich also – im Gegensatz zur Sachgründung – eine Kontinuität der Rechtsverhältnisse erreichen. Alle Rechte und Pflichten, die dem Einzelkaufmann zustehen, nimmt dann die GmbH wahr. Diese Kontinuität in den Rechtsverhältnissen kann von großer Bedeutung sein. Sämtliche Verträge, die der Einzelkaufmann geschlossen hat, gehen dadurch auf die GmbH über. Die Vertragspartner müssen nicht einmal gefragt werden. Dies betrifft Miet-, Leasing-, Wartungs- und Kaufverträge, aber auch alle sonstigen Rechtsverhältnisse.

Hat beispielsweise ein Versicherungsmakler, wie der oben genannte Sebastian Sicuro, mit 1.000 Versicherungsnehmern sogenannte Maklerverträge abgeschlossen, stehen diese nach der Umwandlung der GmbH zu. Die GmbH kann also sofort auf den Kundenstamm zurückgreifen und die Rechte aus den Verträgen ausüben. Hätte der Einzelkaufmann, hier der Versicherungsmakler, hingegen den Weg einer Sacheinlage gewählt, müsste die GmbH mit jedem einzelnen Kunden einen neuen Maklervertrag abschließen. Dabei könnten einige Kunden verloren gehen. Bei Unternehmen, die Verträge unterhalten, deren Konditionen hart ausgehandelt wurden oder deren Vertragsbedingungen die Kunden in Folge zwischenzeitlicher Preisänderungen als ungünstig empfinden, sind Nachverhandlungen seitens der Kunden zu erwarten.

 

Risiken bei Einbringung als Sacheinlage

Ein einzelkaufmännisch organisierter Sicherheitsanlagendienst bringt sein Unternehmen im Wege der Sacheinlage in eine GmbH ein. Nun müssen sämtliche Verträge über die Wartung von Alarm- und Sicherheitsanlagen mit den Kunden neu abgeschlossen werden. Die Kunden können neu überlegen, ob ein Vertrag, noch notwendig und ob die Gegenleistung der Höhe nach noch angemessen ist. Mit Abwanderungen oder Verlusten von Kunden muss man in dieser Konstellation rechnen.

Bei dem Weg über die Sacheinlage ist auch darauf zu achten, dass nicht eine Besteuerung etwaiger stiller Reserven ausgelöst wird. Dies wird z. B. angenommen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht eingebracht werden oder die Sacheinlage verdeckt ohne Gewährung von Gesellschafterrechten eingebracht wird, z. B. weil man zur Vereinfachung die GmbH bar gründet und den Betrieb dann auf die neu gegründete GmbH überleitet. Dies stellt steuerrechtlich einen "Super-GAU" dar. Hier sollte unbedingt vorher sachkundiger Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

Rechtstechnisch vollzieht sich eine Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH durch eine sogenannte Ausgliederung.[1]

Aus dem Gesamtvermögen des Einzelunternehmers werden sein einzelkaufmännisches Unternehmen oder Teile hiervon ausgegliedert. Der Kaufmann spaltet sozusagen sein Vermögen auf.

Rechtlich möglich wäre auch die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens durch Aufnahme in eine bereits existente GmbH. Im Folgenden wird jedoch lediglich der Fall erörtert, bei dem der bisherige Einzelkaufmann gleichzeitig eine neue GmbH errichtet (Ausgliederung zur Neugründung).

 
Achtung

Sachgründungsvorschriften nach GmbHG beachten

Auch bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz gelten die strengen Sachgründungsvorschriften des GmbH-Rechts.

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