BMF, 22.01.1997, IV C 3 - S 7389 - 1/97, IV C 4 - S 7532 - 1/97
1 Anlage[1]
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Das aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch BMF-Schreiben vom 30. April 1981 - IV A 1 - S 7389 - 1/81-/- IV A 3 - S 7340 - 14/81 - (BStBI I S. 312) eingeführte und zuletzt durch BMFSchreiben vom 12. November 1993 - IV C 3 - S 7389 - 4/93 - (BStBI I S. 946) geänderte Vordruckmuster USt 1 G – Umsatzsteuerheft – wird redaktionell angepaßt.
(2) Umsatzsteuerhefte sind entsprechend dem anliegenden Muster[2] herzustellen. Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Umsatzsteuerhefte können – ggf. mit handschriftlichen Änderungen entsprechend dem neuen Muster – weiterverwendet werden.
Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1997, 172
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