Üblicherweise wird der Rechnungsbetrag inklusive der unrichtig nach § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer vom Hersteller als Leistungsempfänger anstandslos bezahlt, obgleich eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht besteht.[56] Hat der Hersteller den Steuerbetrag bereits entrichtet, steht ihm allerdings – in der Regel[57] – ein Anspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen den Händler auf Rückzahlung zu.[58]

[56] Vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rz. 311. (Stand: April 2021).
[57] Vgl. dazu ausf. Brill/Eisenreich, UStB 2022, 356, 366; Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, 961.
[58] Vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rz. 312 (Stand: April 2021).

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