Der Händler steht dann vor der Frage, ob er von dem Hersteller nachträglich noch die vom Finanzamt nacherhobene Umsatzsteuer ersetzt bekommt. Dies ist gegenüber dem Hersteller als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer nach § 2 UStG – rein faktisch – aufgrund der korrespondierenden Vorsteuerabzugsberechtigung aus der nachträglich erstellten Rechnung zumeist unproblematisch.

Beraterhinweis Die Möglichkeit des Händlers, die vom Finanzamt nacherhobene Umsatzsteuer im Anschluss beim Hersteller als Leistungsempfänger einzufordern, der wiederum aus der Rechnung die Vorsteuer ziehen kann, zeigt, dass es im Ergebnis zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommt. Das für die Umsatzsteuer geltende Neutralitätsprinzip bleibt mithin gewahrt. Auch hieran gilt es, die Finanzverwaltung im Falle des Aufgreifens solcher Sachverhalte in Anbetracht einer effizienten Ressourcenallokation zu erinnern.

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