FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.2.2021, VI 3510 – S 7124 – 009

Echte Zuschüsse liegen vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind.

Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen der § 21 Abs. 3, § 23b und § 100 Abs. 7 EEG (Fassung 31. Dezember 2020) ein Mieterstromzuschlag gezahlt, handelt es sich um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Denn Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

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