Das BayLfSt hat sich daher der Rechtsauffassung angeschlossen, dass bei Anlagen, die vor dem 1.1.2012; "Bestandsanlagen" in Betrieb genommen wurden, sich aber nun in der Direktvermarktung befinden, der KWK-Bonus, ebenso wie der Nawaro- und der Technologiebonus als unselbstständige Rechengröße zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie anzusehen sei.

Folglich stellt der KWK-Bonus im Falle der Direktvermarktung samt der in § 27 Abs. 4 EEG 2009 aufgezählten weiteren Boni Berechnungsgrößen dar und ist damit Teil der Marktprämie. Die Marktprämie ist ein nicht steuerbarer Zuschuss.

Die Verfügung vom 24.11.2021 (S 7210.1.1-4/1 St33) wurde daher aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge