Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (dies wäre der 31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2023[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die (Regel-)Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs (für die Jahressteuererklärung 2023 der 31.8.2024)[4] hat weiterhin einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung durch objektive Nachweise auszuüben oder zu korrigieren.[5]

Für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Allerdings muss innerhalb der Zuordnungsfrist – die gesetzliche Abgabefrist für die Jahressteuererklärung – nach außen hin durch objektiv erkennbare Anhaltspunkte eine Zuordnung zum Unternehmen ableitbar sein (z. B. aus Bauantragsunterlagen, aus Verträgen etc.).

Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, stellt die Finanzverwaltung seit 2017 schon im Voraus die notwendigen Formulare und Programme zur Verfügung.[6]

Für den Veranlagungszeitraum 2023 hat die Finanzverwaltung[7] schon im Dezember 2022 die aktuelle Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt.

 
Wichtig

Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr

Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Dazu ist vorher eine Registrierung notwendig.

 
Praxis-Tipp

Übertragung durch "Elster"

Die Übermittlung der Jahressteuererklärung ist regelmäßig – nach vorheriger Registrierung und Übersendung eines bei der Übertragung zu verwendenden Zertifikats – über das von der Finanzverwaltung bereit gestellte Portal "Elster" möglich. Eine weitere Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung entfällt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärung für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt.[8] Die Finanzverwaltung verweist dazu auf die schon für die Abgabe der Voranmeldungen festgelegten Gründe, in denen eine unbillige Härte für den Unternehmer vorliegt.

 
Wichtig

Elektronische Übermittlung und unbillige Härte

Eine unbillige Härte liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[9] insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.[10]

Da die Zugangsmöglichkeit zu Elster kostenfrei möglich ist, dürften Argumente für eine "Unzumutbarkeit" kaum zu finden sein.

[1] § 18 Abs. 3 UStG. Ab 2024 ist an dieser Stelle ohne inhaltliche Änderung die "Übertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" geregelt.
[2] Für die Jahressteuererklärung 2023 gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.8.2024 , § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911. Da der 31.8.2024 ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.9.2024 (§ 108 Abs. 3 AO).
[3] Die Fristverlängerung ist gesetzlich über § 149 Abs. 3 AO geregelt. Für die Steuererklärungen für 2023 gilt wegen der Corona-Pandemie eine Fristverlängerung bis zum 31.5.2025, § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911. Da der 31.5.2025 ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.6.2025 (§ 108 Abs. 3 AO).
[4] Für die Veranlagungen 2020 – 2024 gelten wegen der Corona-Pandemie verlängerte Abgabefristen; vgl. § 36 Abs. 3 EGAO i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022.

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