BMF, 26.9.2011, IV D 3 - S 7344/11/10001

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2011
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2011
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 20 11
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2011

(2) Durch Artikel 4 Nummer 8 i.V.m. Nummer 5 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG) um Lieferungen von Wärme oder Kälte ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1.1.2011 in der Zeile 23 (Kennzahl – Kz – 871/872) anzugeben.

(3) Durch Artikel 4 Nummer 8 i.V.m. Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um die Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle; § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Absatz 2 Nummer 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG) erweitert. Derartige Leistungen nebst Steuer sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1.1.2011 in der Zeile 26 (Kz 877/878) zu erklären.

(4) Durch Artikel 6 i.V.m. Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.6.2011 (BGBl 2011 I S. 1090) wurde mit Wirkung vom 1.7.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1.7.2011 vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 25 (Kz 844/845) und vom inländischen leistenden Unternehmer in der Zeile 53 (Kz 210) gesondert anzugeben. Im Ausland ansässige leistende Unternehmer haben derartige Umsätze im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ab 1.7.2011 in der Zeile 25 (Kz 840) zu erklären.

(5) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 bis 9 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) und für im Ausland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 26 (Kz 863) vorgesehen.

(6) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurden die Vordruckmuster USt 2 A sowie die Anlage UR und die Anlage UN durch die Einführung von Blindfarbe (grüne Farbe) und Separatoren (Eintragungskästchen) weitergehend scannergerecht gestaltet.

(7) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(8) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld – sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld – sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(9) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

(10) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i.d.F. von Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a JStG 2010 vom 8.12.2010, BGBl 2010 I S. ...

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