BMF, 1.10.2009, IV B 9 - S 7344/09/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 26.6.2009, IV B 9 – S 7344/09/10001 (2009/0392549);
  TOP 26 der Sitzung USt IV/09 vom 29.9. bis 1.10.2009

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2009 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2009
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2009
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2009
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2009

(2) Die Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(4) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(5) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(6) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1235

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