BMF, 12.11.2015, III C 3 - S 7160 - h/12/10001

Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 4 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

Die Aufhebung des Investmentgesetzes und die gleichzeitige Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4.7.2013 (BGBl 2013 I S. 1981) erforderte eine Änderung der Gesetze, die bisher Bezug auf das Investmentgesetz nahmen. Daher wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I S. 4318) der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz” nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG mit Wirkung vom 24.12.2013 neu gefasst. Danach erstreckt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes”. Der Umfang der nach der Vorschrift umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen wurde durch die Neuregelung weitgehend unverändert aufrechterhalten, aber an die geänderten Begrifflichkeiten angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.11.2015, III C 2 – S 7304/15/10001 (2015/0982961), BStBl 2015 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen” durch die Angabe „4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen” ersetzt.
  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „InvG = Investmentgesetz” wird durch die Angabe „InvStG = Investmentsteuergesetz” ersetzt.
    2. Nach der Angabe „JVEG = Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz” wird die Angabe „KAGB = Kapitalanlagegesetzbuch” eingefügt.
  3. In Abschnitt 4.8.10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „InvG” durch das Wort „KAGB” ersetzt.
  4. Abschnitt 4.8.13 wird wie folgt gefasst:

    „4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

    Allgemeines und Begriffsbestimmungen

    (1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf „die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz”; nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank auf Grund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom 19.7.2012, C-44/11, BStBl 2012 II S. 945, und BFH-Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279). 2Das InvStG ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB und Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie auf Anteile an OGAW oder AIF (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG). 3Unter die Steuerbefreiung fällt jedoch nur die Verwaltung von OGAW und AIF in Form von Investmentfonds nach dem InvStG. 4Soweit sich keine abweichende Begriffsbestimmung aus dem InvStG ergibt, gelten die Begriffsbestimmungen des KAGB entsprechend.

    (2) 1OGAW sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW (ABl. EU 2009 Nr. L 302/32) erfüllen (§ 1 Abs. 2 KAGB). 2AIF sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind (§ 1 Abs. 3 KAGB). 3Unter AIF fallen somit alle geschlossenen Fonds und alle offenen Fonds, die nicht als OGAW gelten. 4Ein Investmentvermögen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. 5Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB).

    (3) 1Investmentfonds im Sinne des InvStG sind OGAW oder AIF, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG erfüllen. 2Als Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG gilt auch ein bestandgeschütztes Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 InvStG. 3Nach § 1 Abs. 1f InvStG können inländische Investmentfonds in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden. 4Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z.B. der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, nach...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge