BMF, 27.10.1993, IV A 3 - S 7359 - 41/93

Bezug: BMF-Schreiben vom 24. September 1993 - IV A 3 - S 7359 - 21/93 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, folgendes:

I. Allgemeines

(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Vergütungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß

der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T) und
die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T).

auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Finanzen. Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerruf schriftlich zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Zulassung zur Verwendung abweichender Vordrucke berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 in Verbindung mit § 2 des Steuerberatungsgesetzes).

(4) Die Vordrucke sind vom Antragsteller auf eigene Kosten herzustellen.

(5) Anträge auf Vergütung von Umsatzsteuer, die mit nicht zugelassenen Vordrucken gestellt werden, sind vom Bundesamt für Finanzen oder von dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zurückzuweisen. In diesen Fällen gilt der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer als nicht abgegeben.

II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke

(1) Die Vordrucke müssen im Wortlaut, im Druckbild, im Format, im Aufbau, in der Papierqualität und in der Farbgestaltung grundsätzlich den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Sie müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren haltbar und gut lesbar sein.

(2) Folgende Abweichungen können zugelassen werden:

geringfügige, technisch bedingte Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats,
dünneres und leichteres Papier mit ausreichender Reißfestigkeit,
Verwendung von weißem Papier.

(3) Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke sind die einzelnen Seiten entsprechend der Seitenfolge miteinander zu verbinden, so daß eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen ist.

(4) Gegenüber den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken können fortgelassen werden:

die Feldbezeichnungen "Kenn-Nr. oder Steuernummer in der Bundesrepublik Deutschland",
die Erläuterungen und Klammerzusätze, die ausschließlich Anweisungen zum Ausfüllen der Vordrucke enthalten,
der Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.

III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke

(1) Feldeinteilungen und Feldbegrenzungen sind einzuhalten. Textteile und Worte sind stets zeilen- und spaltengerecht auszudrucken. Die zur Eintragung der Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck"Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" (Vordruckmuster USt 1 T) vorgesehene Stellenzahl darf nicht überschritten werden.

(2) In den nur für die Finanzbehörde bestimmten, besonders gekennzeichneten Vordruckfeldern sind keine Eintragungen vorzunehmen.

(3) Am unteren Rand jeder Seite der abweichenden Vordrucke sind auszudrucken:

der Name des Antragstellers ggf. in Kurzform,
die zulassende Behörde ggf. in Kurzform,
Datum und Aktenzeichen der schriftlichen Zulassung.

Ein Beispiel für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichende Vordrucke enthält die Anlage.

 

Normenkette

Steuerberatungsgesetz § 1

Steuerberatungsgesetz § 2

Finanzverwaltungsgesetz § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 940

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