OFD Erfurt, Verfügung v. 17.1.2003, S 7117 A - 05 - L 241
Die Leistungen für Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau werden nach Maßgaben der Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau von Prüfinstituten erbracht, die durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder als Prüfstellen anerkannt sind.
Die bundesweit ansässigen Prüfinstitute führen u.a. Materialprüfungen und Begutachtungen für den Straßenbau und Lagerstättenuntersuchungen durch. Sie erbringen darüber hinaus allgemeine Ingenieurleistungen sowie fachbezogene Beratungen.
Im Rahmen dieser Prüfungs- und Überwachungstätigkeit werden teilweise Leistungen für ausländische Auftragnehmer erbracht. Die Tätigkeiten werden in diesen Fällen im Ausland vor Ort ausgeführt. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Lagestättenbeschreibung, Begutachtung von Aufbereitungsanlagen, Überwachung von Eigenüberwachung sowie Probeentnahmen vor Ort, die im Inland im eigenen Labor auf ihre- Güte hin überprüft werden. Des weiteren informieren die Prüfstellen ausländische Auftragnehmer über erforderliche deutsche Qualitätsanforderungen und damit zusammenhängende Prüfverfahren. Eine Abrechnung der Leistungen wird auf der Grundlage und im Rahmen der Überwachungsverträge vorgenommen. Beratungsleistungen werden nicht gesondert fakturiert.
Das Niedersächsische Finanzgericht nahm im vorliegenden Sachverhalt (Urteil vom 14.10.1999, 5 K 328/95, EFG 2001 S. 935) eine einheitliche sonstige Leistung an, da alle Teilleistungen nur der Prüfung dienten, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Prüfzeugnisses vorlägen.
Das Finanzgericht bestimmte den Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG. Ein Leistungsort ergebe sich nicht nach § 3a Abs. 3i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG, da die Leistung in einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehe, die neben der Begutachtung auch eine Überwachungstätigkeit beinhalte. Diese umfassende einheitliche Leistung sei weder eine Sachverständigen- noch eine Ingenieurleistung, sondern eine Leistung eigener Art.
Die gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den BFH als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 18.1.2001, V B 85/00; BFH/NV 2001 S. 939), da nach Auffassung des BFH sowohl die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung, von mehreren getrennt zu beurteilenden Leistungen und von Haupt- und Nebenleistungen auszugehen sei bzw. unter welchen Voraussetzungen Leistungen nach § 3 Abs. 4 UStG anzunehmen seien, bereits geklärt sei.
Hinsichtlich der in Thüringen zugelassenen Prüfinstitute, die entsprechende Leistungen nach den Maßgaben der Richtlinie für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau an ausländische Auftraggeber erbringen, ist der Leistungsort ebenfalls nach o.g. Verfahrensweise zu bestimmen.
Die in Thüringen anerkannten Prüfstellen für Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau werden regelmäßig im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht (zuletzt im Thüringer Staatsanzeiger 2002 auf Seite 683).
Die Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) und für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau (RGMin – StB 93) können bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.
Normenkette
UStG § 3a