OFD Erfurt, Verfügung v. 25.7.2000, S 7172 A - 02 - St 341

Bezug: FinMin Thüringen vom 30.5.2000, S 7172 A - 2 - 202.2

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zu der Behandlung der Leistungen der ambulanten Pflegedienste Folgendes:

1. Als Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 16 e UStG kann nur ein Unternehmen angesehen werden, das selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen kann. Dies gilt auch für Kooperationspartner A 99 a Abs. 2 UStR.

Übernimmt eine Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person und können beide Einrichtungen sämtliche im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen, kann für beide Einrichtungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 e UStG in Betracht kommen. Es kann jedoch nur diejenige Pflegeeinrichtung (auftraggebende oder auftragnehmende Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner) ihre Pflegeleistungen umsatzsteuerfrei erbringen, bei der im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Beansprucht der andere Kooperationspartner ebenfalls die Umsatzsteuerbefreiung, hat auch er nachzuweisen, dass bei ihm die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Pflegebedürftige, die anstelle der häuslichen Pflegehilfe Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, in bestimmten Abständen einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Einsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der Hilfestellung und Beratung der Pflegenden. Die Vergütung hierfür wird von den Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen direkt in Rechnung gestellt.

Diese Pflichtpflegeeinsätze als Schulungskurse und Pflegeberatungen, die Pflegeeinrichtungen durchführen, gehören zu den eng mit den Pflegeleistungen verbundenen Umsätzen. Diese Leistungen sind grundsätzlich nicht als Pflegefall anzusehen und somit bei der Berechnung der 40 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Pflichtpflegeeinsätze, Schulungen und Pflegeberatungen sind dann steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle die Kosten ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozialversicherung getragen worden sind A 99 a Abs. 9 UStR.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 e

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