Leitsatz

Ist einem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, gehört die Umsatzsteuer ebenfalls zu den Einkünften. Besteht die vGA z.B. aus einer überhöhten Provisionszahlung, ist der Nettobetrag der überhöhten Provision zuzüglich der Umsatzsteuer darauf als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft daraus einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

 

Sachverhalt

Eine GmbH zahlte an die Ehefrau ihres Gesellschafters und Geschäftsführers eine Verkaufsprovision. Bei einer Betriebsprüfung wurde ermittelt, dass die Provision um 130.500 DM netto überhöht war. Dieser Betrag wurde als vGA zu qualifiziert und das Einkommen der GmbH um diesen Wert erhöht. Im Einkommensteuerbescheid der Ehefrau wurde hingegen ein Betrag von 130.500 DM + 19.575 DM Umsatzsteuer sowie die darauf anzurechnende Körperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Ehefrau und beantragte den Umsatzsteuerbetrag nicht als Teil der vGA zu berücksichtigen, da dieser als Vorsteuer von der GmbH abgezogen werden konnte.

 

Entscheidung

Das FG wertet die Klage als unbegründet. Die vGA ist dem Grunde und der Höhe nach unstrittig. Und auch die Berücksichtigung der auf den unangemessenen Provisionsanteil entfallenden Umsatzsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zutreffend erfolgt, da die Umsatzsteuer ein Teil der vGA ist. Maßgebend ist allein, dass die GmbH der Ehefrau als nahe stehende Person des Gesellschafters einen Vermögensvorteil zugewendet hat, welcher gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Diese Voraussetzungen treffen auch auf den Umsatzsteuerbetrag zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musste. Und auch der bei der GmbH mögliche Vorsteuerabzug ändert an der erfolgten Vermögenszuwendung nichts.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt auf, dass die Tatbestände einer vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bei der Gesellschaft und nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim Empfänger der vGA nicht identisch sind. Neben zeitlichen Unterschieden können auch wertmäßige Differenzen beim Ansatz einer vGA auftreten. So kann der als vGA zugewendete Vermögensvorteil höher anzusetzen sein als die bei der GmbH eingetretene Vermögensminderung. Hat die Gesellschaft das Recht auf den Vorsteuerabzug, tritt bei ihr nur in Höhe des Nettobetrags eine Vermögensminderung ein. Hingegen bleibt beim Empfänger der vGA der zugewendete Bruttobetrag als Vermögensvorteil maßgebend.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2004, 1 K 3477/02 E

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