OFD Karlsruhe, 28.04.2000, S 7100 b

Nach § 1 Abs. 1 a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Näheres regeltAbschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet.

 

1. Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist unschädlich, wenn diese an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden ( BFH vom 15.10.1998, V R 69/97, BStBl 1999 II S. 41,Abschn. 5 Abs. 1 Satz 8 und 264 Abs. 6 UStR), so dass der Erwerber das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann (vgl.Abschn. 154 Abs. 1 Satz 2 UStR 1992). Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, wenn der vormalige Betriebsinhaber z.B. landwirtschaftliche Flächen zurückbehält und an den Erwerber verpachtet.

 

2. Unentgeltliche Geschäftsveräußerungen

§ 1 Abs. 1 a UStG erfasst auch die unentgeltlichen Geschäftsveräußerungen im Ganzen, so dass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b bzw. § 3 Abs. 9 a UStG entfällt.

 

3. Fortführung des Unternehmens

Weitere Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Erwerber mit der Fortführung des Unternehmens erstmalig unternehmerisch tätig wird oder das Unternehmen nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt (vgl. auchAbschn. 5 Abs. 1 Satz 2 UStR).

 

4. Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken

Auch beim Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken unter Fortführung des Mietvertrags durch den Erwerber kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegen, wenn ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird.

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird, kann umsatzsteuerlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden Abschn. 5 Abs. 3 UStR). Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation muss ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aufweisen ( BFH vom 21.5.1987, V R 109/77, BStBl 1987 II S. 735). Nach Ansicht des BFH ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbständigkeit besitzt und dass den verschiedenen Abgrenzungsmerkmalen unterschiedliches Gewicht zukommt, je nachdem, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt ( BFH vom 24.8.1989, IV R 120/88, BStBl 1990 II S. 55). Ein vermietetes Grundstück ist ein wirtschaftlich selbständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen. Vom BFH wurde mit Urteil vom 11.5.1993, VII R 86/92 (BStBl 1993 II S. 700) entschieden, dass auch bei Übereignung eines Grundstücks die Erwerberhaftung nach § 75 AO eingreift, wenn das Grundstück der Vermietung und Verpachtung dient und der Pachtvertrag mit übergeht (vgl. auch BFH vom 7.3.1996, BFH/NV 1996 S. 726). Von der Übertragung eines gesondert geführten Betriebs kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist, nur ein Teileigentum veräußert.

 

5. Eintritt des Erwerbers in die Rechtsstellung des Veräußerers

Der erwerbende Unternehmer tritt nach § 1 Abs. 1 a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Anwendung der Vorsteuerberichtigungsvorschrift des § 15 a UStG. Die Geschäftsveräußerung löst keine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG aus. Der Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen, sondern beim Erwerber fortgeführt § 15 a Abs. 6 a UStG).

Ändert sich beim Erwerber innerhalb des restlichen Berichtigungszeitraumes der Prozentsatz der vorsteuerunschädlichen Nutzung, hat der Erwerber die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG vorzunehmen.

Damit der Erwerber die Vo...

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