Leitsatz

1. Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig ist.

2. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG in Betracht.

 

Normenkette

§ 15a, § 24 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger verpachtete seinen land- und (geringfügigen) forstwirtschaftlichen Betrieb an eine GbR. Nicht mit verpachtet wurde sein Wohnhaus und geringfügige Flächen sowie die Jagd- und Fischereiausübungsrechte und das Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen. Er behandelte die Pachtzinsen als der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegende Entgelte (§ 24 UStG).

FA und FG waren der Auffassung, die gesondert zu beurteilende Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs unterfalle nicht (mehr) der Besteuerung nach Durchschnittsätzen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte FA und FG. Mit der Verpachtung seines gesamten landwirtschaftlichen Betriebs hat der Kläger seine unternehmerische landwirtschaftliche Tätigkeit insgesamt für die Dauer des Pachtverhältnisses aufgegeben, eine (möglicherweise) zuvor bestehende wirtschaftliche Verbindung zu den forstwirtschaftlichen Flächen gelöst.

Die verbleibende Forstwirtschaft rechtfertigt keine Durchschnittsatzbesteuerung der Verpachtungsumsätze. Kläger, FA und FG hatten aber übersehen, dass wegen des Wechsels von der Durchschnittsatz- zur Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung zu prüfen war.

 

Hinweis

Die Durchschnittsatzbesteuerung kommt gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG (nur) für die "im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" in Betracht. Die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen durch einen Landwirt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs schließt die Durchschnittsatzbesteuerung nicht aus. Die Verpachtung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist aber keine Land- und/oder Forstwirtschaft mehr.

Der BFH betont, der Begriff "Land- und Forstwirtschaft" wird lediglich als Sammelbegriff verwendet. Das bedeutet, dass Landwirtschaft einerseits und Forstwirtschaft andererseits stets gesondert zu beurteilen sind, wenn eine vorher vorhandene wirtschaftliche Verbindung der beiden Betriebsteile durch Verpachtung gelöst wird. Ob der verbleibende land- oder forstwirtschaftliche Betrieb geringfügig ist oder nicht, ist – auch wenn der fallbezogene Leitsatz das nahelegen könnte – ohne Bedeutung.

Achten Sie darauf, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht kommt, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze (§ 24 UStG) und später für Umsätze verwendet wird, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.12.2001, V R 6/01

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