KO-Kriterien – sog. "Deal-Breaker" – sind für einen Unternehmenskauf stets wesentlich und müssen im Idealfall vorab mit den Gesellschaftern diskutiert und definiert sein. Denn:

  • auf der einen Seite sind KO-Kriterien allgemein Ausschlussgründe;
  • auf der anderen Seite kann jedoch in jedem kalkulierten Risiko auch eine wirtschaftliche Chance gesehen werden.

Die BFH-Rechtsprechung[31] ist in der rechtlichen Beurteilung hart – auch, wenn die verzögerte Eintragung nachweislich auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde (hier: dem Registergericht) beruhen sollte. Wird also eine körperschaftsteuerliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des GAV in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine steuerrechtliche sachliche Unbilligkeit.

So vorteilhaft die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft – z.B. mit Blick auf eine gewünschte Verlustnutzung – sein mag, scheint es im Einzelfall ggf. hingegen notwendig, eine umsatzsteuerliche Organschaft zu vermeiden. Sofern es diese aus gestalterischer Sicht zu vermeiden gilt, ist im Einzelfall z.B. auf das Tatbestandsmerkmal der "organisatorischen Eingliederung" zu achten.

Bei allen Arten von Übertragungsverträgen sind vertraglich insbesondere aufzunehmen:

  • Regelungen zum Übertragungsstichtag,
  • Regelungen zur Haftung der Veräußererseite oder
  • ähnliche Risikobeschränkungen.

Eine fachkundige, gesellschaftsrechtliche – wie auch steuerrechtliche – Ausgestaltung des Vertrages ist daher zwingend notwendig. In der gesellschaftsrechtlichen Praxis wird häufig das sog. "Einziehungsmodell" genutzt, um kostenpflichtige notarielle Beurkundungen zu vermeiden. Bei den augenscheinlichen Vorzügen dieser Gestaltung dürfen jedoch die aufgezeigten steuerrechtlichen Gestaltungsnotwendigkeiten nicht aus dem Beratungsblick geraten.

[31] BFH v. 23.8.2017 – I R 80/15, BStBl. II 2018, 141 = GmbH-StB 2018, 37 (Görden).

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