Leitsatz

Wird ein Erbteil das Betriebsvermögen an die Miterben veräußert, geht die Steuerbegünstigung bezüglich des Betriebsvermögens (§ 13a ErbStG) auch dann nicht verloren, wenn dies innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall erfolgt.

 

Sachverhalt

K hat seinen 1998 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Mutter und fünf weiteren Geschwistern beerbt. Zum Nachlass gehörte auch Betriebsvermögen. In 1999 veräußerte K seinen Erbteil an seine fünf Geschwister, da es bei der Betriebsfortführung zu Differenzen mit den Miterben gekommen ist. Das Finanzamt versagte aufgrund der Veräußerung die zunächst gewährte Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG, da die erforderliche Behaltenspflicht mit fünf Jahren nicht eingehalten worden ist.

 

Entscheidung

Das sieht das FG anders und gewährt den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG für das Betriebsvermögen weiterhin. In der Veräußerung des Erbteils an die Geschwister ist eine (Teil-)Erbauseinandersetzung zu sehen, welche der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Denn neben einer Erbauseinandersetzung i.S.des § 2042 BGB kann auch eine gegenständlich oder persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung vorgenommen werden. Auch wenn dies in der Weise geschieht, dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil verkauft, kann darin noch eine persönliche Teilerbauseinandersetzung und kein reines Veräußerungsgeschäft zu sehen sein. Dafür sprechen neben der zeitlichen Nähe zum Erbfall und den aufkeimenden Problemen bei der Betriebsfortführung insbesondere auch der Umstand, dass zum Nachlass genügend Barvermögen gehörte, um daraus die Abfindung an K zu leisten. Der Nachlass wurde damit geteilt, indem K das Barvermögen und die Miterben das Betriebsvermögen erhielten.

 

Hinweis

Das FG verneint ausdrücklich, dass eine privilegierte Übertragung von Betriebsvermögen nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter vollständiger Auflösung der Erbengemeinschaft möglich ist. Vielmehr sind alle Formen der Erbauseinandersetzung insoweit gleich zu behandeln. Dies lässt sich auch aus R 62 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR sowie aus einem Schreiben des BMF (BMF, Schreiben v. 11.1.1993, BStBl 1993 I S. 62, Tz 59 und 63) ableiten, wonach die so genannte Nachsteuerreglung nicht zur Anwendung kommt, wenn Betriebsvermögen im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird und dabei zum Wertausgleich eine Abfindung gezahlt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 03.06.2004, 3 K 1433/02 Erb

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