Kommentar

Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit gehören auch dann zu den Einkünften, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen ( § 24 Nr. 2 EStG ).

Das gilt auch für den Fall, daß ein Gewerbetreibender seinen Betrieb 1974 gegen Leibrente für sich und seine Ehefrau veräußert und eine Besteuerung nach dem Zufluß der Rentenzahlungen wählt.

Wird die Ehefrau seine Alleinerbin und setzt sie ihrerseits ihren Neffen (Steuerpflichtigen) als Alleinerben ein, muß dieser die im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch nicht ausgezahlten Rentenbeträge (ca. 68.000 DM) bei Zahlung versteuern.

Dies gilt ungeachtet dessen, daß der Nachlaß im wesentlichen nur aus den rückständigen Rentenbeträgen besteht und mit Vermächtnissen von 52.000 DM belastet ist und die Testamentsvollstrecker, die zugleich Vermächtnisnehmer sind, vorweg die Vermächtnisse bedienen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.1996, X R 14/94

Anmerkung:

Der Steuerpflichtige erhielt aus der Erbschaft nach Abzug der Erbschaftsteuer lediglich ca. 6.800 DM ausgezahlt und soll ca. 19.000 DM Einkommensteuer zahlen. Der BFH zeigt auf, wodurch diese „Übermaßbesteuerung” entstanden ist: durch ein fehlerhaftes Verhalten der Testamentsvollstrecker. Die Einkommensteuerschuld ist eine Nachlaßverbindlichkeit (Erbfallschuld), die den Vermächtnisschulden („Verbindlichkeiten 2. Klasse”) vorgeht. Hätten sich die Testamentsvollstrecker an diese Reihenfolge gehalten, hätten sie zunächst die Einkommensteuerschuld (und die Erbschaftsteuerschuld) des Steuerpflichtigen tilgen müssen, bevor sie ihre eigenen Vermächtnisse bedienten. Der Steuerpflichtige, dem dann wenigstens eine Zuzahlung aus eigenem Vermögen erspart geblieben wäre, kann wegen dieses Schadens bei den Testamentsvollstreckern zivilrechtlich Regreß nehmen.

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