aa) Fahrzeugüberlassung an A

Auch mit A Vereinbarung über Gehaltsverzicht: Des Weiteren wies der BFH darauf hin, dass QM mit A auch eine Eigenbeteiligung vereinbart hatte, die von dessen Brutto-Tantieme in Abzug gebracht werden sollte. Damit sei für die Fahrzeugüberlassung an A (auch) ein Verzicht auf einen Teil des Gehalts vereinbart worden. Dass der vereinbarte Abzug aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterblieben sei, ändere nichts an der zuvor getroffenen Regelung, die man nicht mit Rückwirkung habe aufheben können.[75]

Es bleibt bei der Entgeltlichkeit dem Grunde nach: Das muss man wohl so verstehen, als habe A nicht nur seine Arbeitsleistung für die Fahrzeugüberlassung aufgewendet, sondern auch mit QM zumindest vereinbart, dass er eine Zahlung leisten (auf Gehalt verzichten) müsse. Damit lag mit der Überlassung des Fahrzeugs für private Zwecke ohnehin – d.h. auch abgesehen von der Arbeitsleistung – eine entgeltliche Leistung vor. Lediglich die Bemessungsgrundlage des Umsatzes hätte sich dann insoweit (d.h. in Höhe des Gehaltsverzichts) auf "Null" vermindert, weil der betreffende Betrag letztendlich nicht einbehalten wurde.[76]

Es ändert sich lediglich das Entgelt der Höhe nach: Diese Verminderung der Bemessungsgrundlage hatte also keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Entgeltlichkeit als solche, sondern lediglich auf den Umfang der (ursprünglich vereinbarten) Gegenleistung. Die Prüfung des BFH, ob A einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung erbrachte, war damit in erster Linie noch in Bezug auf die Bemessungsgrundlage relevant.[77]

Fraglich, worüber der EuGH entschieden hat: Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann man sich darüber hinaus fragen, inwieweit die Entscheidung des EuGH überhaupt noch als relevant angesehen werden kann. Tatsächlich nämlich hatte das FG den EuGH nach dem Leistungsort für den Fall gefragt, dass das Personal im Gegenzug für die Fahrzeugüberlassung "keine Zahlung erbringt" und "keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet",[78] und auch im Sachverhalt dargestellt, QM habe lediglich von B eine Beteiligung an den Kosten des ihm überlassenen Dienstwagens vom Gehalt einbehalten, nicht aber von A.[79] Logischerweise war der Gerichtshof in Bezug auf die gestellte Frage (Ort der Fahrzeugüberlassung an A[80]) davon ausgegangen, dass kein Gehaltsverzicht vorlag.[81]

[75] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 29. Für den "umgekehrten" Fall (d.h. für eine zunächst unentgeltlich erbrachte Leistung – auch wenn sie bereits als Entnahme nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG steuerbar gewesen ist –, wird später eine Entgeltvereinbarung getroffen) hat es der BFH für möglich gehalten, dass dies als Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berücksichtigen sei (dass also die unentgeltliche Leistung rückwirkend in eine entgeltliche Leistung umgewandelt wird). Vgl. BeckOK UStG/Meyer/Suabedissen, 34. Ed. 15.9.2022, § 17 UStG Rz. 39 f.; Stadie in Rau/Dürrwächter, § 17 UStG Rz. 242; Wäger in Sölch/Ringleb, 96. EL Oktober 2022, § 17 UStG Rz. 36 f., mit Verweis auf BFH v. 19.11.2009 – V R 41/08, juris.
[77] S. dazu unten V.4.
[78] S. oben II.1.b.
[80] Nicht an B; s. oben II.4.
[81] S. oben III.2.a.

bb) Fahrzeugüberlassung an B

Vereinbarung mit B: In Bezug auf die Fahrzeugüberlassung an B stand die Entgeltlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Frage. Hierzu stellte der BFH fest, die Überlassung eines Dienstwagens sei ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. QM behielt vom Gehalt des B einen Betrag in Höhe des Teils der Leasingraten ein, um den die monatliche Leasingrate, die A arbeitsvertraglich zustand, überschritten wurde.[82]

[82] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 30.

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