Erstanträge sowie Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III konnten bis zum 31.10.2021 über das bundeseinheitliche Portal für prüfende Dritte gestellt werden, wobei eine Antragstellung nur einmal möglich ist (Ausnahme Änderungsanträge). Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.3.2022.

Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden, da diese individuell befristet waren und die entsprechenden Fristen längst abgelaufen sind.

 
Wichtig

Procedere für Wechsel zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe nun in den FAQ geregelt!

Das seit längerer Zeit angekündigte, nachträgliche Wahlrecht der Antragsteller zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III wurde mit der Aktualisierung der FAQ zum 27.8.2021 umgesetzt und die Spielregeln wurden definiert. Um das jeweils vorteilhaftere Programm auszuwählen, können Antragsteller nunmehr von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Das Wahlrecht kann von allen Antragstellen ausgeübt werden, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Zentrale Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.

Darüber hinaus muss der jeweilige wechselnde Antragstellende erklären, dass er auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programms verzichtet. Der ursprüngliche Bescheid verliert mit Zugang der Verzichtserklärung die Wirksamkeit.

Umfangreiche Details zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Wechsel zwischen der ÜH III und der Neustarthilfe finden sich in der FAQ 6 des BMWi. Eine weitere Präzisierung erfolgte mit der Fassung der FAQ zur ÜH III vom 2.12.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge