Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein, ein europäisches Nachlasszeugnis oder ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein eigenhändiges Testament erfolgen. (amtl.)
OLG Schleswig v. 8.9.2021 – 2 Wx 49/21
BGB § 2231, § 2247, § 2248; GBO § 35; ZPO § 415, § 416
Beraterhinweis Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn die Verfügung und die Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden.
Als öffentliche Urkunde i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO kommen folgende Verfügungen von Todes wegen in Betracht:
- notarielles Testament (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB)
- Erbvertrag (§ 2276 BGB)
- Nottestament vor dem Bürgermeister (§§ 2249, 2266 BGB)
Ein eigenhändiges Testament (§§ 2231 Nr. 2, 2247, 2267 BGB) wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil die darin niedergelegten Erklärungen des Erblassers nicht von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person aufgenommen sind (OLG München v. 25.7.2018 – 34 Wx 174/18, FamRZ 2019, 1659). Die Eröffnungsniederschrift selbst ist zwar eine öffentliche Urkunde; sie bezeugt aber nicht, dass ein wirksames, für die Erbfolge maßgebliches Testament vorliegt und ist deshalb nicht geeignet, die Erbfolge ggü. dem Grundbuchamt nachzuweisen (OLG München v. 25.7.2018 – 34 Wx 174/18, FamRZ 2019, 1659).
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