Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. (amtl.)

BGH v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20

BGB § 2353; FamFG § 352

Beraterhinweis Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls und gibt Aufschluss über mögliche dingliche Beschränkungen des Erbrechts. Zum notwendigen Inhalt des Erbscheins gehören deshalb folgende Angaben:

Nicht anzugeben sind schuldrechtliche Beschränkungen und Beschwerungen des Erben wie Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und Teilungsverbote sowie der Bestand des Nachlasses (Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2353 Rz. 5). Nachträgliche Veränderungen, die auf die Erbfolge keine Auswirkung haben wie Erbschaftsverkauf, Erbteilsübertragung oder der Tod eines Erben, bleiben ebenfalls unberücksichtigt (Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2353 Rz. 5).

Auch der Berufungsgrund, also ob der Erblasser kraft Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen beerbt wurde, ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies bei mehrfachem Berufungsgrund wie in den Fällen der §§ 1951, 2088 BGB zur Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts notwendig ist (Herzog in Staudinger, BGB, § 2353 Rz. 428; Grziwotz in MünchKomm/BGB, § 2353 Rz. 26).

Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Angabe der Erbteile im gemeinschaftlichen Erbschein seit Änderung der Vorschriften zum Erbschein mit Wirkung vom 17.8.2015 (BGBl. I 2015, 1042) nicht mehr erforderlich, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten (§ 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG n.F.). Hierdurch soll insb. in den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen verteilt hat, sondern nach Gegenständen, deren Wertverhältnis schwer zu ermitteln ist, eine rasche Erbscheinserteilung ermöglicht werden (s. BR-Drucks. 644/14, 70; BT-Drucks. 18/4201, 60). Früher behalf sich die Rspr. in solchen Fällen mit der Erteilung eines vorläufigen gemeinschaftlichen Erbscheins, der nach Klärung der wahren Höhe der Erbteile wieder einzuziehen war (s. OLG Düsseldorf v. 9.11.1977 – 3 W 178/77, DNotZ 1978, 683).

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