Der Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer notariellen Verfügung von Todes wegen steht das Mitwirkungsverbot der §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG nicht entgegen.

BGH v. 23.2.2022 – IV ZB 24/21

BGB § 2197; BeurkG § 7, § 27

ErbStB 2022, 137 [Esskandari/Bick]

Beraterhinweis Das Gesetz verbietet die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker nicht generell. Das Mitwirkungsverbot der §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG schließt lediglich einen bestimmten Weg zur Ernennung aus, nämlich eine Beurkundung der Ernennung durch den betreffenden Notar selbst wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts. Der Wirksamkeit der Ernennung des Urkundsnotars in einem eigenhändigen Testament steht es daher nicht entgegen, wenn dieses vom Erblasser in den Räumen des Notars in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments abgefasst wird und wenn der Notar den Text des eigenhändigen Testaments entworfen hat. Selbst wenn der Notar das eigenhändige Testament mit dem notariellen Testament durch Schnur und Prägesiegel fest verbindet, wird dieses nicht Teil der Urkunde, die dann insgesamt vom Mitwirkungsverbot der §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG erfasst wäre.

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