Kommentar

Obwohl der UStAE in 2012 bisher 24 mal geändert wurde, hat die Finanzverwaltung – wie schon im Vorjahr – in einem insgesamt 26 Seiten umfassenden Schreiben redaktionelle und verbale Änderungen vorgenommen und aktuelle Rechtsprechung des BFH eingearbeitet. Die Änderungen geben nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.

In Anpassung an die zum gleichen Zeitpunkt auch im UStG erfolgende Anpassung wird der Begriff des "Gemeinschaftsrechts" durch den des "Unionsrechts" sowie "gemeinschaftsrechtlich" durch "unionsrechtlich" ersetzt.

Konkretisiert werden die Anweisungen der Finanzverwaltung insbesondere in den folgenden Punkten:

  • Aufmerksamkeiten, die dem Personal zugewendet werden und die die Grenze von 40 EUR pro Zuwendung überschreiten, schließen den Vorsteuerabzug beim zuwendenden Unternehmer aus und führen deshalb nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG[1] (Abschn. 1.8 Abs. 4a UStAE).
  • Klarstellung zum Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 4 UStG. Der Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung kann auch durch die Verwendung einer USt-IdNr. des besonderen Unternehmers nach § 1a Abs. 3 UStG gegenüber einem Lieferer ausgeübt werden (Abschn. 1a.1 Abs. 2 UStAE).
  • Übernahme der Feststellungen aus der BFH-Rechtsprechung[2], dass der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform die Unternehmereigenschaft begründen kann. Die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt dabei nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE).
  • Übernahme der Entscheidung des EuGH[3] zur Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung). Der EuGH hatte – wie auch schon vorher die Finanzverwaltung – entschieden, dass die Leistungen durch Entscheidung über Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die Vollziehung dieser Vorgänge zwar zwei Elemente darstellen, diese aber so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden (Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 8 UStAE). Gleichzeitig wird in Abschn. 3a.9 Abs. 17 UStAE mit aufgenommen, dass zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG fallenden Leistungen (sog.  Katalogleistungen) auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren gehört. In Abschn. 4.8.13 Abs. 1 Satz 1 UStAE wird weiterhin klargestellt, dass diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind.
  • Anpassung der Regelung bei der Steuerfreiheit von (langfristiger) Vermietung auf Campingplätzen. Während bisher in Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE die nicht kurzfristige Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen als eine Vermietung von mindestens 6 Monaten definiert wurde, ist jetzt die Vermietung von mehr als 6 Monaten als nicht kurzfristige Vermietung angegeben. Soweit danach eine langfristige Vermietung vorliegt, ist diese nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
  • Klarstellung zur Steuerbefreiung bei der Tätigkeit von Angehörigen ähnlicher heilberuflicher Tätigkeiten. In Abschn. 4.14.4 Abs. 6 Satz 6 UStAE wird für die Definition der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit klargestellt, dass es nicht auf die ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG ankommt, da die Begriffe im Umsatzsteuerrecht nach der MwStSystRL auszu­legen sind. Weiterhin wird in Abschn. 4.14.4 Abs. 9a UStAE festgestellt, dass der berufliche Befähigungsnachweis sich auch aus dem regelmäßigen Abschluss eines Integrierten ­Versorgungsvertrags nach § 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Kassen ergeben kann. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualitätsanforderungen für diese Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt[4].
  • In den Abschn. 4.14.4 Abs. 12 UStAE wird als "keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit" die Leistung der Vitalogistinnen und Vitalogisten ergänzt.
  • Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 6a.3 Abs. 2 UStAE das Urteil des BFH[5] auf, dass der Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht geführt werden kann, wenn in der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird. Ebenso kann der Nachweis nicht mit einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringenserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, geführt werden.
  • Führt der Unternehmer den Nachweis des Gelangens eines Gegenstands im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen CMR-Frachtbrief, muss grundsätzlich der Bestimmungsort des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet angegeben sein[6] (Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 5 UStAE).
  • Zu einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbefreiten Leistung für die Seeschifffahrt gehört auch die bewaffnete Sicherheitsbegleitung von Schif...

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