Kommentar

Der geschäftsführende Komplementär einer KG verstößt nicht gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht oder das gesetzliche Wettbewerbsverbot, wenn er ein Grundstück, das er vor Gründung der KG im eigenen Namen gepachtet hatte, an die KG zu einem höheren Preis unterverpachtet und die Differenz zwischen der gezahlten Pacht und der vereinnahmten Unterpacht für sich behält. Dieses Verhalten bietet auch dann keinen wichtigen Grund, den Gesellschafter auszuschließen, wenn dieser seinen Mitgesellschaftern den von ihm selbst gezahlten niedrigeren Pachtzins verschwiegen hat ( Kommanditgesellschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.11.1997, II ZR 353/96

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