Überblick

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Entsprechendes gilt auch für den getrennt lebenden Lebenspartner. Auf einen Trennungsunterhalt kann man nicht im vornherein, auch nicht mittels Ehevertrag, verzichten. Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Regelmäßig wird über die Höhe des Trennungsunterhalts gestritten, insbesondere über einkommenserhöhende und – mindernde Umstände. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente im Voraus zu gewähren. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Unterhaltsberechtigte den Anspruch auf den Trennungsunterhalt verwirken. Der Unterhaltsverpflichtete kann den Trennungsunterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehe-/Lebenspartner zustimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1361, 1360a, 1360b, 1605, 1579 Nr. 2 bis 8, 1610a BGB; siehe auch § 12 LPartG; Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021; BGH, Beschluss v. 29.1.2014, XII ZB 303/13: Gesetzliches Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch einen Ehevertrag nicht umgangen werden; BGH, Urteil v. 18.1.2012, XII ZR 177/09: Eine Verwertung des Vermögens ist vor der Scheidung nur ausnahmsweise geboten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge