Deutschland hat mit zahlreichen Staaten DBA ("Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)") abgeschlossen. Da es sich dabei um völkerrechtliche Verträge handelt, die zwischen den jeweiligen vertragsschließenden Staaten individuell ausgehandelt wurden, unterscheiden sich die Regelungen der verschiedenen DBA häufig. Nutzt der Stpfl. ein für ihn günstigeres DBA, indem er nicht direkt in einem anderen Staat investiert, sondern über einen Staat eine Investition tätigt, der mit Deutschland ein günstigeres DBA abgeschlossen hat, spricht man vom Treaty-Shopping. Der Stpfl. nimmt ein DBA nur aufgrund von formalen Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz in Anspruch, das auf ihn eigentlich nicht anwendbar ist. Ein derartiges künstliches Strukturieren ist ein Instrument der Steuerplanung und wird vom Gesetzgeber als nicht erwünscht angesehen.

Diesem Treaty-Shopping versucht der Gesetzgeber durch zahlreiche Missbrauchsvermeidungsvorschriften entgegenzutreten. Eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme von DBA soll durch verschiedene Regelungen verhindert werden, z. B. Subject-to-tax-Klauseln ("Subject-to-tax-Klausel") und Aktivitätsklauseln ("Aktivitätsklausel (DBA)"). Daneben gibt es spezielle Vorschriften, die das Treaty-Shopping gezielt verhindern sollen. Die Regelungen zum Anti-Treaty-Shopping können entweder im nationalen Steuerrecht oder im jeweiligen DBA selbst enthalten sein.

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