rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist. Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine auf die Berücksichtigung einer höheren Ansparabschreibung gerichtete Erweiterung des Klageantrags ist nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr zulässig, wenn der Klagegegenstand zunächst eindeutig auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung wegen Nichtanerkennung von Bewirtungskosten und der Versagung der Rückstellung für Aufbewahrungskosten beschränkt war.

2. Monatliche Kosten in Höhe von 2,5 EUR für die Vorhaltung von Daten auf einer Fläche von 0,1 qm sind glaubhaft und im Rahmen einer Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 147

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.01.2006; Aktenzeichen X B 143/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 1996 vom 23. November 1998, geändert durch Bescheide vom 3. Dezember 1998 und 25.Juni 2002, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2003, wird dahingehend geändert, dass der Verlust um eine Rückstellung für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen in Höhe von 600 DM auf ./. 6672 DM erhöht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind nach einer Betriebsprüfung ausschließlich noch die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen, eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten der Buchhaltungsunterlagen sowie die Frage, ob die Klage um eine zunächst bei Klageerhebung nicht beantragte Ansparabschreibung gem. § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden kann.

Der Kläger war seit 1990 als Einzelunternehmer im EDV-Bereich gewerblich tätig. Er beabsichtigte sein Unternehmen mit Wirkung zum 3. Juli 1996 in die X-AG mit Sitz in A-Stadt einzubringen. Über Umfang, Form und Zeitpunkt der Einbringung kamen wegen unterschiedlicher Angaben in den Abschlüssen Zweifel auf. Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen diverser Eintragungshindernisse noch nicht vollzogen.

Zunächst erklärte der Kläger für ein bis zum 3. Juli 1996 bestehendes Rumpfgeschäftsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit ermittelte er zum Datum der Einbringung mit 19.037,00 DM bzw. in einer berichtigten Bilanz mit 18.452,85 DM. In den Erläuterungen zu der daneben erstellten Einbringungsbilanz gab er an, er habe das Einzelunternehmen „X” mit sämtlichen Aktiva und Passiva mit Ausnahme der Beteiligung an der AG zum 3. Juli 1996 in die neu gegründete X-AG, mit Sitz in A-Stadt, eingebracht. Das Einzelunternehmen habe seinen Geschäftsbetrieb zu diesem Datum eingestellt.

Im Oktober 1998 reichte der Kläger einen berichtigten Jahresabschluss für das gesamte Kalenderjahr 1996 ein, der mit einem Verlust in Höhe von 43.832,15 DM abschloss. Erstmals enthielt die Bilanz einen Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 33.085 DM für die vom Einzelunternehmen beabsichtigte Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter. Zur Erklärung führte er aus, er habe das Einzelunternehmen, deren positiven und negativen Wirtschaftsgüter bis auf das Anlagevermögen in die AG eingebracht worden seien, nach der Einbringung als ruhenden Gewerbebetrieb fortgeführt. Den nach eigenem Bekunden ruhenden Gewerbebetrieb habe er zum 28. Februar 1997 aufgegeben. In der für das Einzelunternehmen „X” mit dem Aufgabestichtag 28. Februar 1997 erstellten Einbringungs- und Aufgabebilanz ist auf Seite 3 wörtlich ausgeführt: „Herr X hat seine Einzelunternehmung X mit Wirkung zum 28. Februar 1997 in die neu gegründete X-AG eingebracht. Die Einzelunternehmung hat somit ihren Geschäftsbetrieb zum 28. Februar 1997 eingestellt. Zum Einbringungs- und Aufgabestichtag, dem 28. Februar 1997, wurden die Aktiva (ausgenommen die Beteiligung an der AG) sowie alle Verbindlichkeiten an die AG übergeben. Das Anlagevermögen wurde zu Teilwerten übertragen, bzw. durch Überführung in das Privatvermögen übernommen. Die Beteiligung wurde zum Teilwert in das Privatvermögen des Unternehmers überführt.” Die zum 31. Dezember 1996 gebildete Rücklage in Höhe von 33.085,00 DM war weiterhin sowohl in der Einbringungs- und Aufgabebilanz als auch in der zugleich erstellten Zwischenbilanz ausgewiesen.

Der Beklagte folgte zunächst den Angaben des Klägers und erließ am 23. November 1998 eine gesonderte Feststellung für das Streitjahr, die er nochmals am 3. Dezember 1998 änderte.

Eine Betriebsprüfung, die auch das Streitjahr umfasste, ergab nach Auffassung der Prüferin, dass das Einzelunternehmen zum 3. Juli 1996 in die neu gegründete AG eingebracht worden sei und als ruhender Gewerbebetrieb noch bis zum 28. Februar 1997 bestanden habe. Die Prüferin versagte deshalb u. a. die zum 31. Dezember 1996 ...

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