Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 25 v. H. der festgesetzten Steuer, d. h. 2.767,– DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger die Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen zu einem Teil ablehnen können.

Der Kläger ist A. Er wird mit seiner Frau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger beantragten bereits im Veranlagungsverfahren, dass die Einkommensteuer keine Verwendung für militärische Rüstungszwecke finden und daher niedriger festgesetzt werden solle. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 16.10.1995 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer entsprechend der Angaben in der Einkommensteuererklärung. Einen Abzug von Steuern wegen militärischer Rüstungsausgaben nahm er jedoch nicht vor. Auch aus Billigkeitsgründen erfolgte keine Herabsetzung der Steuern.

Mit Schreiben vom 12.11.1995 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein. Dieser wurde mit Entscheidung vom 29.02.1996 (Rechtsbehelfsliste Nr. …) als unbegründet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Erlass wurde gleichfalls abgelehnt, die Einspruchsentscheidung hierzu datiert vom 02.04.1996 (Rechtsbehelfsliste …). Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.02.1996.

Die Kläger tragen vor, sie seien überzeugte Rüstungsgegner. Daher wollten sie keine Steuern für Militär und Rüstung bezahlen. Sie berufen sich auf den in Artikel 4 GG postulierten Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Auch aus dem sog. Kruzifixurteil des Bundesverfassungsgerichtes ergebe sich, dass der Konflikt zwischen Art. 4 GG und den Artikeln 105-110 GG nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen sei, sodass ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den Grundrechten zu finden sei. Verfassungsrechtlich geschützte Güter wie die Gewissensfreiheit dürften nicht geopfert werden. Es sei zu belegen, dass sich die Kläger bei der Zahlung von Steuern, die für Rüstungsausgaben verwendet würden, in Gewissensnöten befänden. Durch die Zahlung von Steuern würden Sie den Kriegsdienst zumindest mittelbar fördern. Daher seien die Steuern im Rahmen der §§ 163, 222 und 227 der Abgabenordnung zumindest aus Billigkeitsgründen geringer festzusetzen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 16.10.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.02.1996 (Rechtsbehelfslisten Nr. …) dahingehend abzuändern, dass die Steuer um 25 % für den geschätzten Anteil für militärische Zwecke niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Zahlungen von Steuern könnten nicht aus Gewissensgründen abgelehnt werden. Dies sei auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher bestätigt worden.

In der Streitsache erging am 04.07.1996 ein Gerichtsbescheid. Die Kläger beantragten fristgemäß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, § 90 a Abs.3 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat die Steuerschuld zutreffend nach dem Einkommensteuergesetz festgesetzt. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EinkommensteuergesetzEStG –. Fehler bei der Steuerberechnung sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Der Beklagte hat eine abweichende Festsetzung der Steuern aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können Steuern niedriger festgesetzt werden wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 163 AO regelt damit den Billigkeitserlass im Festsetzungsverfahren. Die Erlassentscheidung, die (äußerlich) mit der Steuerfestsetzung (§§ 155 ff. AO) verbunden werden kann (§ 163 Abs.1 Satz 3 AO), ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die gemäß § 102 Finanzgerichtsordnung – FGO -grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, Bundessteuerblatt – BStBl II 1972, 603). Das Gericht kann ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null: Bundesfinanzhof – BFH – Urteil in BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 101 Tz.3 und § 102 Tz.3; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 227 AO Tz.391 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Die tatbeständlichen Voraussetzungen des § 163 AO sind dieselben wie bei einem Billigkeitserlass im Erhebungsverfahren gem. § 227 AO (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 163 AO Tz.1 und 3, Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Tz.12 und 20 ff.;).

Sachlich unbillig ...

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