Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus dem Erwerbsvorgang vom 08.03.1993.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 08.01.1993 (URNr. … des Notars A in A-Stadt) von der Stadt A-Stadt einen Miteigentumsanteil je zur Hälfte zusammen mit seiner Ehefrau des im Grundbuch von B-Stadt (Bestandsblatt …, Flur …, Flurstück …) eingetragenen Grundstücks zu einem Kaufpreis von 35.980 DM. In diesem Kaufvertrag erwarb der Kläger neben dem Grundstück zusammen mit seiner Ehefrau auch das Wohnhaus von der Stadt A-Stadt zu einem Kaufpreis von 90.580 DM (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 2 bis 6 der Rechtsbehelfsakte verwiesen).

Bezüglich des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses wurden Rückübertragungsansprüche nach dem VermG geltend gemacht. Mit Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadtverwaltung A-Stadt vom 23.04.1992 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass ihm als Anspruchsberechtigtem eine Geldforderung i. H. v. DM 41.612,52 DM für seinen hälftigen Anteil am Wohnungsinventar und am Einfamilienhaus zustand. (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 13 a bis 13 d der Rechtsbehelfsakte verwiesen). Auf Grund eines Widerspruchs des Klägers wurde die Geldforderung durch Bescheid vom 16.10.1996 auf DM 42.130,77 DM erhöht (vgl. Blatt 54 – 60 d. A.). Der Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 01.09.1995 setzte der Beklagte GrESt i. H. v. 1.265 DM für den hälftigen Anteil des Klägers fest. Als Gegenleistung wurden 35.980 DM für den Grund und Boden sowie 90.580 DM für das Wohnhaus angesetzt.

Der Einspruch des Klägers vom 18.09.1995 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 10.04.1997 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Klage wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei bereits vor dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau in ideeller Hälfte Eigentümer des Einfamilienhauses gewesen. Hinsichtlich des Grund und Bodens hätten sie durch die Stadt A-Stadt das unbefristete und uneingeschränkte Nutzungsrecht verliehen bekommen. Der Miteigentumsanteil des Klägers sei nach dessen nicht erfolgter Rückkehr von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt worden. Der Anteil der Ehefrau sei im Zusammenhang mit deren Ausreiseantrag an das damalige Ministerium für Staatssicherheit verkauft worden. Nach der deutschen Wiedervereinigung sei beim zuständigen Vermögensamt ein Antrag auf Rückübertragung des Einfamilienhauses in natura gestellt worden. Ausschließlich aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen sei es nicht zu einer Rückgabe des Einfamilienhauses in natura, sondern unter Einbeziehung des Grund und Bodens zu einem Rückkauf des Gebäudes und dem Neuerwerb des Grund und Bodens gekommen. GrESt sei nur für den neu erworbenen Grund und Boden auf der Basis des Kaufpreises von 35.980 DM zu entrichten. In entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 VermG seien auch derartige Grundstückserwerbe von der GrESt befreit, bei denen die formellen Voraussetzungen für die Rückübertragung des Eigentums vorliegen, hiervon aber im Interesse einer Behörde Abstand genommen wird und dafür im Wege eines formellen Kaufvertrages der frühere Eigentumsanspruch am Eigenheim erneut begründet wird.

Der Kläger beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 01.09.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag wird folgendermaßen begründet:

Mit dem Bescheid vom 23.04.1992 und der darin zuerkannten Geldleistung sei der Rückübertragungsanspruch des Klägers abgegolten. Der Erwerbsvorgang vom 08.01.1993 sei ein Verpflichtungsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Dem Kläger sei nicht das Gebäude zurückübertragen worden, sondern er hätte statt dessen eine Geldleistung erhalten. Den Miteigentumsanteil am Grund und Boden sowie am Wohnhaus habe der Kläger mit dem Verpflichtungsgeschäft vom 08.01.1993 erworben, so dass § 34 VermG nicht einschlägig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Erwerbsvorgang vom 08.01.1993 ist steuerbar i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und nicht nach § 34 Abs. 3 VermG von der GrESt befreit.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der GrESt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Im Streitfall hat der Kläger durch den Kaufvertrag vom 08.01.1993 den Anspruch auf Übereignung des Grund und Bodens sowie des Wohnhauses zum Miteigentum je zur Hälfte mit seiner Ehefrau erworben.

Die Grundstückserwerbe und auch der Erwerb des Miteigentumsanteils am Wohnhaus sind nicht nach § 34 Abs. 3 VermG von der GrESt befreit.

Nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des § 34 Abs. 3 VermG ist der Berechtigte von der Entrichtung der GrESt befreit. Der Kläger ist Anspruchsberechtigt...

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