Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Auslandsexkursion einer Lehrerin als Fortbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen einer Mathematik- und Physiklehrerin für die Teilnahme an einer zehntägigen Exkursion nach Südfrankreich und Nordspanien im Rahmen ihres berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zur Erlangung der Lehrbefugnis im Fach "Geographie für Regelschulen" sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Studienordnung ein Geländepraktikum für den erfolgreichen Studienabschluss voraussetzt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen VI R 93/00)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Aufwendungen für eine zehntägige Exkursion nach Südfrankreich und Nordspanien als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus ihrer Tätigkeit als fest angestellte Lehrerin für Mathematik und Physik Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gleichzeitig absolvierte die Klägerin im Streitjahr ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium im Fach „Geographie für das Lehramt an Regelschulen” an der pädogogischen Hochschule X-Stadt/Y-Stadt. Da nach der dafür geltenden Studienordnung im Laufe des Hauptstudiums die Teilnahme an einem mindestens achttägigen Geländepraktikum obligatorisch war und weitere Exkursionstage bei eintägigen Exkursionen des zweiten Studienabschnitts angerechnet wurden, nahm die Klägerin vom 21. Oktober bis zum 30. Oktober 1994 in den Semesterherbstferien an einer vom Institut für Geographie der Pädagogischen Hochschule X-Stadt/Y-Stadt veranstalteten Exkursion in den Raum Südfrankreich/Nordspanien teil. Hierfür entrichtete die Klägerin eine Eigenbeteiligung in Höhe von 630 DM. Das Programm sah täglich von etwa 7.30 Uhr bis abends 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr neben reisebegleitenden Vorträgen im wesentlichen Besichtigungen, Stadtrundfahrten und Rundfahrten vor. So fand am dritten Tag (23. Oktober) letztlich mit der Behandlung der „Stadtgeographie von Lyon” eine Stadtrundfahrt statt, ebenso eine Fahrt entlang der Rhone sowie die Besichtigung der „Pont du Gard”, am vierten Tag (24. Oktober) eine Stadtführung in Arles und eine Rundfahrt durch die „Provence”, am fünften Tag (25. Oktober) eine Rundfahrt durch die Carmarque, am sechsten Tag (26. Oktober) eine Stadtrundfahrt durch Montpellier und eine Fahrt durch die Pyrenäen, am siebten Tag (27. Oktober) ein Stadtrundgang durch Barcelona, am achten Tag (28. Oktober) ein Ausflug in das Ebro-Delta, am neunten Tag (29. Oktober) eine Stadtrundfahrt nach Bescacon und am zehnten Tag (30. Oktober) ein Ausflug nach Andorra. Wegen weiterer Einzelheiten der Reise wird auf die aus einem anderen Verfahren gerichsbekannte in den Gerichtsakten (Blatt 41 f.) befindliche Beschreibung des Programmablaufs verwiesen. Die Teilnehmer waren sämtlich Geographiestudenten.

Die Klägerin machte in der Einkommensteuererklärung Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Dauer der Exkursion in Höhe von insgesamt 1.308,40 DM als Werbungskosten (Eigenbeteiligung 630 DM, Mehraufwendungen für Verpflegung 10 Tage zu je 46 DM, Fahrt bis X-Stadt mit Pkw 210 km × 0,52 DM × 2) geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 25. Juli 1995 erkannte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Nach erfolglosem Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter.

Die Kläger machen geltend, die Klägerin habe ein Ergänzungsstudium zum Geographielehrer absolviert, um eine höhere Qualifikation zu erlangen, die auch die berufliche Existenz sichern solle, da der Arbeitgeber die Befähigung zum Unterricht in mehreren Fächern erwarte. Aus der Studienordnung ergebe sich, daß ein erfolgreicher Abschluß des Aufbaustudiums nur bei Teilnahme an der Pflichtexkursion möglich gewesen sei. Bereits hieraus ergebe sich der ausschließliche berufliche Bezug der Teilnahme der Klägerin an der Exkursion. Der straffe Ablauf der Exkursion sei durch Seminare vorbereitet worden und habe keinen Spielraum für „touristische” oder „private” Interessen zugelassen, die Veranstaltung sei geradezu „militärisch” geplant gewesen. Die durch die Besichtigungen vermittelten landeskundlichen Kenntnisse seien zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Geographielehrer gewesen und seien über die berufliche Allgemeinbildung hinausgegangen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 25. Juli 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. August 1996 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.308,40 DM anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, mit der Reise habe ein allgemeintouristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt werden bzw. eine Erweiterung der Allgemeinbildung bzw. der allgemeinen beruflichen Bildung erreicht werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage i...

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