rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb von Asylbewerberheimen nicht umsatzsteuerbefreit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge übernommene Betrieb von Heimen zur Unterbringung von Asylbewerbern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, wenn die Grundstücksnutzungen den Körperschaften bei Abschluss der Betreiberverträge selbst zugestanden haben, ein Leistungsverhältnis nur gegenüber den Körperschaften besteht, die Heimbewohner die Unterbringung, Versorgung und Betreuung im Rahmen hoheitlicher Daseinsvorsorge von den Körperschaften erhalten und sich die Zahlungen der Körperschaften bei einer Gesamtwürdigung der Umstände als ein Entgelt außerhalb der Grundstücksnutzungen erweisen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, S. 2; BGB § 675

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen V R 73/05)

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen V R 73/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter X und Y, zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Umsatzsteuer i. H. v.

1996:

260.075,26 Euro

1997:

529.583,35 Euro

1998:

160.161,16 Euro

Die Klägerin begehrt, die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie wurde Ende des Jahres 1991 gegründet. Gesellschaftsgegenstand ist der Betrieb von Wohnheimen für Asylbewerber, Aussiedler und Zuwanderer. Die Gesellschafter X und Y sind zu je 50 v. H. an der Gesellschaft beteiligt.

Im Dezember 1991 hat die GbR die Tätigkeit mittels des Betriebes eines Heimes in A-Stadt aufgenommen. In den Jahren 1992 und 1993 kamen jeweils fünf neue Heime dazu und im Jahr 1994 zwei weitere Heime sowie im Jahr 1997 nochmals drei Heime, so dass die GbR am Ende des streitigen Zeitraums 16 Heime betrieb.

Zwei Grundstücke stehen im Eigentum der GbR, die übrigen Heime sind angemietet worden.

Strittig ist ausschließlich die Umsatzsteuer, die auf Umsätze aus dem Betrieb von Heimen entfällt, die von Gebietskörperschaften, in deren Gebiet sich die Heime befinden, zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Umsätze aus den anderen von der GbR betriebenen Heimen hat das Finanzamt gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei gelassen.

Laut Feststellung der bei der GbR durchgeführten Betriebsprüfung für den strittigen Zeitraum hat die GbR von den Gebietskörperschaften im Einzelnen die Objekte in B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, A-Stadt und F-Stadt (Tz. 37 Bp-Bericht vom 21. 05.2002) angemietet.

Bei den einzelnen Heimen liegen folgende vertragliche Gestaltungen zu Grunde:

B-Stadt:

Am 27. Oktober 1992 ist zwischen dem Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales und der Unternehmensgruppe X und Y ein Vertrag über die Einrichtung einer Landesgemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber geschlossen worden.

Nach § 1 dieses Vertrages verpflichtet sich der Betreiber für das Land Thüringen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu betreiben. Die Einrichtung dieser Unterkunft erfolgt in dem Objekt der ehemaligen Kaserne der sowjetischen Streitkräfte in B-Stadt. Dieses Objekt wird dem Betreiber für die Laufzeit des Vertrages mietfrei zur Verfügung gestellt. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages stellt der Betreiber eine Bettenkapazität von mindestens 600 Plätzen zur Verfügung. Gemäß § 1 Abs. 6 sichert der Nutzer (Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales) dem Betreiber eine 80%ige Mindestbelegung zu, die zu den in § 8 genannten Leistungssätzen vergütet wird. Gemäß § 2 ist der Betreiber gehalten, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen die personelle Ausstattung so zu wählen, dass ein reibungsloser Betrieb der Einrichtung gewährleistet ist und auch Urlaubs- und Krankheitsfälle abgedeckt sind.

Die Einarbeitung und Schulung des vorgesehenen Personals wird vom Betreiber durchgeführt.

Nach § 3 sorgt der Betreiber für eine Mindestausstattung. Danach wird pro aufzunehmender Person ein Bett einschließlich Bettwäsche, Matratzen, Zudecke, Kopfkissen und ein Kleiderschrank gestellt. Daneben ist jedes Zimmer mit einem Tisch und einer ausreichenden Anzahl von Stühlen auszustatten. Des Weiteren verpflichtet sich der Betreiber zur Errichtung einer ausreichenden Anzahl von Nasszellen und Sanitäreinrichtungen und deren fortlaufenden Instandhaltung.

Nach § 3 Abs. 4 trägt der Betreiber Sorge dafür, dass in regelmäßigen Abständen die Gebäudereinigung durchgeführt wird. Bei Bedarf wird eine Grundreinigung vorgenommen.

Nach § 3 Abs. 5 erfolgt der Wechsel der Bettwäsche im Regelfall zweiwöchentlich, im besonderen Bedarfsfall eher.

Gemäß § 3 Abs. 6 besteht Einigkeit darüber, dass die von den untergebrachten Personen anfallende Wäsche in der zu der Einrichtung gehörenden Wäscherei mit gewaschen wird.

Nach § 4 Abs. 3 hat der Betreiber eine ausreichende Anzahl von Büroräumen bereitzustelle...

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