Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuheit eines angeschafften Wirtschaftsguts. Investitionszulage 1992 und 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Der den Kaufpreis einer fabrikneuen Maschine um ca. 30 v.H. unterschreitende Erwerb einer vom Hersteller überwiegend aus gebrauchten, nicht dem Verschleiß unterliegenden Teilen hergestellten Format- und Kantenleimmaschine führt nicht zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts und ist damit nicht investitionszulagenbegünstigt.

 

Normenkette

InvZulG 1991/1993 § 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen III R 6/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der festzusetzenden Investitionszulage.

Die Klägerin betreibt Innenausbau und die Herstellung von Möbeln aller Art. Mit Antrag vom 22. September 1993 beantragte sie eine Investitionszulage nach dem Investitions-zulagengesetz (InvZulG) in Höhe von 117.766 DM für Wirtschaftsgüter, die sie in 1992 angeschafft hatte (8 v. H. von 1.176.505 DM und 12 v. H. von 197.053 DM). Abweichend davon setzte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheid vom 28. März 1994 auf 91.441 DM fest; er ließ dabei neben Aufwendungen für Schulungen des Personals die Kosten für Generalreparaturen und den Umbau einer Homaganlage KF 44 (Pos. 1 u. 2 des Investitionszulagenantrags) unberücksichtigt. Für das Streitjahr 1993 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1994 die Investitionszulage antragsgemäß auf 24.720 DM (20 v. H. von 123.601 DM) fest.

Auf Grund der Feststellungen einer bei der Klägerin Ende 1996 durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide dahingehend, dass er die Investitionszulage für das Streitjahr 1992 auf 39.388 DM und für 1993 auf 16.718 DM herabsetzte. Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei der im Streitjahr 1992 angeschafften CNC-gesteuerten Formatbearbeitungs- und Kantenleimmaschine KF 62 der Firma Homag (Anschaffungskosten 653.308 DM) um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handele. Ferner begünstigte der Beklagte einen in 1993 angeschafften Gabelstapler nur noch in Höhe von 8 v. H. der Anschaffungskosten und verwehrte der Klägerin die Investitionszulage für zwei Rollenteller (Anschaffungskosten 5.130 DM). Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der von der Firma Homag „werksüberholten” Formatbearbeitungs- und Kantenleimmaschine KF 62 um ein neues Wirtschaftsgut handele. Ausweislich der Rechnung der Firma XY vom 16. November 1992 und des Angebots der Firma Homag vom 00. Juli 1992 seien sämtliche für die Format- und Kantenleimeinheit notwendigen Teile (Elektronik, Software, Straßenführung, Schmelzkleber- und Zerspanneraggregate, Magazine, Fräsständer sowie sämtliche Fräsaggregate samt Motor) an die vorhandene Grundmaschine angebaut worden. Insgesamt seien dabei mehr als 50 Neupositionen und insgesamt mehr als 220 Neuteile verwendet worden. Auch seien die aus zurückgenommen Maschinen stammenden Altteile, deren Wert weniger als 10 v. H. des Neuwerts der Maschine ausgemacht habe, vor ihrem Einbau vollständig überholt worden, soweit es sich nicht ohnehin um verschleißfreie Teile gehandelt habe; sämtliche Verschleißteile seien durch Neuteile ersetzt worden. Durch den Umbau und die neue Programmierung sei die Maschine optimal auf die betrieblichen Bedürfnisse der Klägerin eingestellt worden, so dass die Nutzung der Maschine nach dem Umbau eine grundlegend andere sei als vor dem Umbau. Die vom Hersteller wie bei Neumaschinen gewährte sechsmonatige Werksgarantie spreche ebenfalls dafür, dass es sich um eine neue Maschine handele. Die Rollenteller seien selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter, da ein Ausbau und Weiterverkauf oder ein Anbau an eine andere Holzverarbeitungsmaschine jederzeit möglich sei.

Der Klägerin beantragt,

die Änderungsbescheide für 1992 und 1993 vom 8. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 1998 aufzuheben, und den Investitionszulagenbescheid für 1993 vom 8. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 1998 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage auf 17.748 DM festgesetzt wird, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, die Klägerin habe bisher keinen Nachweis dafür erbracht, dass die bereits vorhandene Maschine durch die neu angebauten Gegenstände so tief greifend umgestaltet worden sei, dass die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge gäben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts nicht überstiegen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die wieder eingebauten Altteile nahezu verschleißfrei seien und damit als nicht gebrauchte Teile im Sinne der 10 v. H.-Regelung angesehen werden könnten. Eine Begünstigung der Investition ko...

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