Entscheidungsstichwort (Thema)

669 Keine Anwendung der großen Übergangslösung in den neuen Bundesländern

 

Leitsatz (amtlich)

Die sog. große Übergangslösung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 gilt nicht für den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im Beitrittsgebiet (§ 56 Nr. 2 EStG 1990).

 

Normenkette

EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2, § 56 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen IX R 28/01)

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen IX R 29/95)

 

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA auf den Streitfall die sogenannte große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 nicht angewandt.

Danach ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1986 für die folgenden Veranlagungszeiträume (VZ) weiter anzuwenden, wenn bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Stpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten (WK) gegeben waren und diese Voraussetzungen auch in den folgenden VZ (bis 1998) vorliegen. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist jedoch unbeschadet des Vorliegens seiner Voraussetzungen gem. § 56 EStG 1990 im Beitrittsgebiet nicht anwendbar.

Auslegung des § 56 Nr. 2 EStG 1990

Nach § 56 Nr. 2 EStG 1990 ist § 52 Abs. 2 bis 33 und damit auch § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 unter hier nicht weiter streitigen Voraussetzungen für Stpfl. aus dem Beitrittsgebiet nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für VZ oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist. Nach seinem Wortlaut regelt § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 indes die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1986 für VZ u.a. nach dem VZ 1990 und damit auch für das Streitjahr 1991. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 wäre danach so gesehen eine Norm, die mit Wirkung ab dem VZ 1991 anzuwenden ist.

Aus dem Sinn und Zweck des § 56 Nr. 2 EStG 1990 folgt aber, daß die Vertrauensschutzregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 für den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung ab 1. Januar 1991 für Wohnungen im Beitrittsgebiet nicht gilt (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 13. Aufl., § 56 Anm. 1). Denn § 56 Nr. 2 EStG 1990 knüpft an die Grundentscheidung des Gesetzgebers an, auf vor dem 1. Januar 1991 verwirklichte steuererhebliche Sachverhalte noch das bis dahin geltende DDR-Recht anzuwenden (Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 15. Aufl. § 56 EStG Rdnr. 2). Demgemäß kommt es entscheidend darauf an, daß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 die Vertrauensschutzregelung an einen vor dem VZ 1991 verwirklichten Sachverhalt knüpft: § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1986 ist nämlich nur dann weiterhin anwendbar, wenn bei einer Wohnung im eigenen Haus bei einem Stpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die WK oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben. Deshalb ist § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990 im Streitfall gem. § 56 Nr. 2 EStG 1990 nicht anzuwenden.

Keine Ungleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG

Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG liegt nicht vor; denn die zu beurteilenden Sachverhalte sind nicht gleich. Zum einen handelt es sich um Gebäude in der früheren DDR, zum anderen um Gebäude in dem bisherigen Geltungsbereich des EStG, für welche im Jahre 1986 unterschiedliche Regelungen entsprechend der jeweiligen steuerlichen Rechtsordnung in beiden Staaten galten. Eine Angleichung beider Sachverhalte bei dem Inkrafttreten des EStG in der Bundesrepublik Deutschland für beide Staatsgebiete war durch den Gleichheitssatz nicht geboten. Vielmehr hatten die Vertragspartner des Einigungsvertrages und dem folgend der Gesetzgeber des EinigVtrG einen Ermessensspielraum. Sie hätten die hier streitige Materie zwar anders regeln können, mußten es aber nicht. Dies muß um so mehr gelten, als es sich bei den hier umstrittenen Regelungen um seit 1986 auslaufendes Recht der Bundesrepublik Deutschland handelt.

Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1586491

EFG 1995, 805

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