Gemäß § 2 WEG wird Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. In der Praxis steht die Begründung durch Teilung im Vordergrund (Teilungserklärung). Das Muster gibt hierfür die in der Praxis üblichen Anordnungen wieder.

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